Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1) Besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag und ist der befristete damit hinfällig, weil ich 2 Wochen zu Beginn des letzten Jahres ohne Vertrag gearbeitet habe?
Gemäß § 620 Abs. 3 BGB
gilt für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Wissen des Arbeitgebers über das vorgesehene Ende hinaus fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt (§ 15 Abs. 5 TzBfG
, Nehls, DB 2001, 2718).
Durch die Weiterarbeit über die Befristung hinaus wurde demnach das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer verlängert, § 16 TzbfG, mit der Folge das die Befristung weggefallen war.
2) Kann der Antrag auf Entfristung noch gestellt werden, oder ist es dafür zu spät?
Ein Antrag hierfür ist nicht ausreichend. Vielmehr müssen Sie eine Feststellungsklage auf Entfristung des Arbeitsverhältnis stellen, soweit keine Einigung mit der Geschäftsführung über das Fortbestehen des Arbeitsvertrages erzielt werden kann. Der Klageantrag lautet dann, es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2009 hinaus unbefristet fortbesteht.
Hierbei ist die Drei-Woche-Frist zu beachten. Gemäß § 17 TzBfG
ist der Arbeitnehmer gehalten, die Entfristung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende durch Klageerhebung beim Arbeitsgericht zu verfolgen. Andernfalls greift die Fiktion des § 7 KSchG
. Greift § 7 KSchG
, so gilt die Befristung als rechtswirksam, ihr wird ein sachlich rechtfertigender Grund unterstellt.
3) Gibt es Erfolgsaussichten (evtl. Referenzurteile?) für einen späteren Antrag auf Entfristung?
Die Zeitdauer für eine befristete Anstellung ohne sachlichen Grund beträgt maximal 2 Jahre. Eine Verlängerung des Vertrags (Kettenbefristung) ist bis zu 3 mal möglich, wobei die Maximaldauer von 2 Jahren nicht überschritten werden darf. Danach ist das Arbeitsverhältnis beendet und kann nur durch eine Festanstellung aufrecht erhalten werden. Dies Regelung in § 14 TzBfG
ist hierbei eindeutig, so dass ein Verweis auf referenzurteile nicht erforderlich ist.
Bei der Neugründung eines Unternehmens ist innerhalb der ersten 4 Jahre eine befristete Anstellung mit einer Dauer von maximal 4 Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums sind mehrfache Verlängerungen möglich.
Durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis über die zwei Jahre hinaus, ist bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, § 16 TzBfG
, soweit keine Neugründung des Unternehmens vorliegt.
4) Ist eine Befristung aus einem Sachgrund (Studium) gegeben und gerechtfertigt? Oder liegt eine Befristung ohne Grund vor, wobei die Gesamtdauer 2 Jahr nicht überschritten werden darf?
Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt vor, wenn
- nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht wie bei Projekten oder bei der Vertretung eines anderen Mitarbeiters, der durch Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft, Elternzeit nicht zur Verfügung steht
- nach einer Ausbildung oder einem Studium der Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert werden soll
- der Mitarbeiter länger als bei der Probezeit getestet" wird
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, z.B. bei Studenten
- die Vergütung aus Haushaltsmitteln erfolgt, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind
- ein gerichtlicher Vergleich die Befristung festlegt
Ihr Studium alleine bildet daher noch keinen sachlichen Grund für eine Befristung.
5) Welches Vorgehen würden Sie mir empfehlen?
Aufgrund des Fristlaufes (drei Wochen) sollten Sie umgehend einen Kollegen aufsuchen, der die weitere Korrespondenz mit dem Unternehmen aufnimmt und soweit erforderlich eine Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung der Entfristung vorbereitet.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
In Frage 3 meinte ich, ob es auch möglich ist, erst 1-2 Wochen später, also über die 3-Wochen-Frist hinaus die Feststellungsklage auf Entfristung zu erheben.
(Bin gerade noch in Verhandlung mit meinem Chef, er ist aber zwischenzeitlich bis über die Frist hinaus im Urlaub und ich möchte nicht vorab die Fronten verhärten, wenn es nicht unbedingt notwendig ist)
Vielen Dank!!
Nein leider nicht. Die Frist ist bindend. Sie können jedoch rein vorsorglich Klage erheben und bei einer außergerichtlichen Einigung die Klage zurücknehmen. Hierzu ist jedenfalls eine Kollege zu Rate zu ziehen.
Mit besten Grüßen