Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG
gilt:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzel- oder traifvertraglich vereinbart ist.
Die gesetzliche Kündigungsfrist, beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB
).
In Ihrem Fall wurde also rechtskonfom die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung einzelvertraglich geregelt. Die 4- wöchige Kündigungsfrist entspricht ebenfalls der gestzlichen Mindestfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB
.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Ferner möchte ich Sie höflichst bitten das Bewertungsportal in Anspruch zu nehmen.
mit freundlichen Grüßen
Dirk Dreger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 13.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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