Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist korrekt, dass die Befristung bei Abschluß des Arbeitsvertrages schriftlich begründet sein muss. Entscheidend ist, dass nicht etwa die für Morgen geplante schriftliche Fixierung ausreicht, sondern eben der Abschluß des Arbeitsvertrages, der hier mündlich offenbar im November erfolgt ist.
Der Mutterschutz greift ein, so dass Sie nochmals schriftlich den Arbeitgeber auf die Schwangerschaft hinweisen sollten.
Weigern Sie sich höflich, aber bestimmt, den Vertrag morgen zu unterschreiben. Denn hier liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, wobei Sie nun einen besonderen Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft genießen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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