Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung haben Sie Ihrem Sohn 1.500 EUR geliehen. Zwar gab es darüber keine ausdrückliche Vereinbarung. Ihr Sohn hat die angebotene Leihe aber stillschweigend angenommen, in dem er das Geld angenommen hat.
Nach § 604 Abs. 3. BGB
können Sie das geliehene Geld jederzeit zurückfordern, da keine bestimmte Dauer der Leihe vereinbart war.
Sie sollten also die Zahlung unter Fristsetzung zurückfordern und nach Fristablauf ggf. einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen. Ultimates Mittel wäre die gerichtliche Geltendmachung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht