Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Nur vor dem Amtsgericht können Sie meist sich selbst „verteidigen", im Verfahren vor dem Familien-, Land- bzw. Oberlandesgericht schreiben § 114 Abs. 1 FamFG
und § 78 Abs. 1 ZPO
zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor. So muss eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil also zwingend von einem Rechtsanwalt eingelegt werden. Allerdings stellt sich angesichts des von Ihnen genannten geringen Werts die Frage, ob die Berufung überhaupt zulässig ist, weil wegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
zweifelhaft erscheint, ob überhaupt die Berufungssumme erreicht ist.
Die Erfolgsaussichten können im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
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