Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Solange Sie in Trennung leben, haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Da Sie keine Einkünfte haben, bestimmt sich Ihr Unterhaltsanspruch nach dem Einkommen Ihres Ehemannes.
Dieser wird wie folgt berechnet:
Vom Einkommen Ihres Mannes sind alle Unterhaltsverpflichtungen (für Ihren ältesten Sohn), Schulden, 5 % berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus 1/7, für den Fall dass er abhängig beschäftigt ist, abzuziehen. Der Restbetrag wird halbiert und stellt Ihren Unterhaltsanspruch dar.
Der Unterhaltspflichtige hat auch für eine Krankenversicherung zu sorgen, er kann diesen Betrag aber wieder von seinem Einkommen abziehen.
Bei Erwerbstätigkeit hat Ihr Mann einen Selbstbehalt von 890 €, bei Nichterwerbstätigkeit von 770 €.
Ihrem jüngeren Sohn wird kein Unterhalt geschuldet, da er seine Ausbildung bereits abgeschlossen hat.
Nach der Scheidung wird Unterhalt nur geschuldet, wenn ein Unterhaltstatbestand vorliegt. Je nachdem inwieweit Ihr ältester Sohn alleine für sich sorgen kann, könnte dies vorliegend Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes oder eventuell auch Unterhalt wegen Alters sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Für Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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