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Umterhalt

17. August 2006 10:30 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Ich lebe seit 15 Jahren getrennt von meinem Ehemann, ich bin 63 Jahre alt und bin Hausfrau, ich gehe sonst keiner Arbeit nach. Eine Scheidung wurde noch nicht ausgesprochen, einen Titel habe ich auch nicht. Meine beiden Söhne sind 27. und 24 Jahre alt. Der ältere Sohn ist körperbehindert. An Unterhalt erhalte ich von meinem noch Ehemann EUR 1.15o.—(25O.—Euro Unterhalt für mich selbst, der Rest ist Unterhalt für beide Kinder). Ich erhalte außerdem noch EUR 410.—Pflegegeld für meinen behinderten Sohn. Berücksichtigt werden müsste noch, da ich privat über meinen Mann (Beamter) versichert bin, dass im Falle einer Scheidung hohe Krankenversicherungsbeiträge wegen Wegfall der Beihilfeberechtigung anfallen würden. Der derzeitige monatl. Beitrag zur Krankenkasse beträgt EUR 245.--. Dies wird von meinem Mann bezahlt.
Ich lebe in einer Eigentumswohnung, die zur Hälfte mir selbst gehört. Das Wohngeld von EUR 25o.—bezahle ich selbst. Auch alle anderen Nebenkosten.
Mein Mann will jetzt meinem jüngeren Sohn EUR 4OO.—Kindesunterhalt streichen. Wir leben dann zu dritt mit EUR 75O.--. Mein behinderter Sohn verdient in einer Werkstatt EUR 57.—monatlich, sonstige Einkünfte hat er keine. Mein jüngerer Sohn ist Künstler, seit Februar 06 mit der Ausbildung fertig und ist gerade dabei, sich selbständig zu machen.Der Verdienst ist noch gleich null. Beide Kinder leben in meinem Haushalt.
Frage: was müsste mein Mann in der derzeitigen Lage an uns bezahlen?

17. August 2006 | 12:02

Antwort

von


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Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:

Solange Sie in Trennung leben, haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Da Sie keine Einkünfte haben, bestimmt sich Ihr Unterhaltsanspruch nach dem Einkommen Ihres Ehemannes.

Dieser wird wie folgt berechnet:
Vom Einkommen Ihres Mannes sind alle Unterhaltsverpflichtungen (für Ihren ältesten Sohn), Schulden, 5 % berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus 1/7, für den Fall dass er abhängig beschäftigt ist, abzuziehen. Der Restbetrag wird halbiert und stellt Ihren Unterhaltsanspruch dar.


Der Unterhaltspflichtige hat auch für eine Krankenversicherung zu sorgen, er kann diesen Betrag aber wieder von seinem Einkommen abziehen.

Bei Erwerbstätigkeit hat Ihr Mann einen Selbstbehalt von 890 €, bei Nichterwerbstätigkeit von 770 €.

Ihrem jüngeren Sohn wird kein Unterhalt geschuldet, da er seine Ausbildung bereits abgeschlossen hat.


Nach der Scheidung wird Unterhalt nur geschuldet, wenn ein Unterhaltstatbestand vorliegt. Je nachdem inwieweit Ihr ältester Sohn alleine für sich sorgen kann, könnte dies vorliegend Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes oder eventuell auch Unterhalt wegen Alters sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Für Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
Rechtsanwältin


Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.


Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht

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