Sehr geehrte Ratssuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass eine exakte Unterhaltsberechnung grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn die Gehaltsunterlagen Ihres Ehemannes herangezogen werden könnten. Zur Berechnung des Unterhalts ist nämlich das Einkommen der letzten 12 Monate heranzuziehen, zudem sind etwaige Steuererstattungen bzw. –nachzahlungen ebenfalls zu berücksichtigen. Weiterhin zählen auch Renten, Nebeneinkünfte, Zinserträge usw. zum Einkommen, so dass auch diese für die Berechnung grundsätzlich von Bedeutung sind. Aus diesen Einkünften ist ein durchschnittliches Nettoeinkommen zu bilden.
Soweit Sie mitteilen, dass das Einkommen Ihres Ehemanns ca. 2.500,- € / Monat beträgt, ist dieses Einkommen um 5 % berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen, so dass sich ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.375,- € ergibt (2.500,- € - 125,- € [5 % berufsbedingte Aufwendungen]).
Ausgehend von diesem Einkommen wäre Ihr Mann in die 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, so dass Ihrem 10-jährigen Sohn ein Kindesunterhalt in Höhe von 347,- € (unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes) zustehen würde.
Im Hinblick auf den Trennungsunterhalt ist von einem Einkommen Ihres Ehemannes in Höhe von 2.028,- € (2.375,- € abzgl. des vorrangigen Kindesunterhalts) auszugehen. Ihr Einkommen beträgt nach Ihren Angaben 880,00 €, wobei dieses auch um 5 % berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen wäre, so dass sich Ihr bereinigtes Nettoeinkommen auf 836,- € belaufen würde. Unter Heranziehung beider Einkommen der Ehegatten ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 1.192,- €.
Hiervon abzuziehen ist ein Erwerbsanreiz von 3/7, mithin ein Betrag in Höhe von rund 510,- €, so dass ein Restbetrag in Höhe von 680,- € verbleibt. Die Hälfte hiervon – mithin ein Betrag in Höhe von 340,- € – würde Ihnen als Trennungsunterhalt zustehen.
Sofern Ihr 14-jähriger Sohn bei Ihrem Ehemann bleiben würde, ist darauf hinzuweisen, dass Sie Ihrem älteren Sohn ebenfalls zum Kindesunterhalt verpflichtet wären. Da Sie jedoch nur 880,- € verdienen, liegt Ihr Einkommen unter dem Selbstbehalt in Höhe von 1.080,- €, so dass sie nicht leistungsfähig wären.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass den Unterhaltspflichtigen gegenüber dem minderjährigen Kind grundsätzlich eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, die regelmäßig auf die Ausübung einer Vollzeitstelle (40 Stunden / Woche) ausgerichtet ist. Daher wären Sie unter Umständen verpflichtet, Ihre Arbeitszeit aufzustocken oder eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, um den Kindesunterhalt für Ihren älteren Sohn zu gewährleisten.
Ausgehend von einer zusätzlichen Nebenbeschäftigung bzw. einer Aufstockung Ihrer Arbeitszeit müsste sodann auch der Trennungsunterhalt neu berechnet werden, da sich unter Umständen aufgrund eines von Ihnen erzielten höheren Einkommens der Differenzbetrag verschieben könnte.
Angesichts der Tatsache, dass eine genaue Unterhaltsberechnung nur nach Vorlage der Gehaltsunterlagen Ihres Ehemannes sowie Ihrer Einkommensnachweise möglich ist, kann ich Ihnen nur dringend empfehlen, sich an einen örtlichen Rechtsanwalt zu wenden, der sodann unter Heranziehung sämtlicher Unterlagen eine genaue Unterhaltsberechnung vornehmen könnte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt