Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist zur kompletten Berechnung des Unterhaltes die Vorlage der letzten 12 Verdienstbescheinigungen beider Parteien - bei Selbständigen die BWAs, Bilanzen oder Überschussrechnungen nebst Steuererklärungen und Steuerbescheiden letzten 3 Jahre sowie sämtliche möglichen Abzugspositionen erforderlich. Zu letzteren zählen Berufsunfähigkeitsversicherung, Altersvorsorge, Kreditraten, Fahrtkosten nicht jedoch Handy, Miete etc..
Ihnen würde Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung zustehen.
Einen pauschalen Verzicht auf die Immobilie würde ich nicht machen, zumal Sie vermutlich auch die Kreditverträge mit unterzeichnet haben und somit auch hierfür haften.
Wenden Sie sich zwecks Berechnung unbedingt an einen Anwalt unter Vorlage aller Unterlagen, bedenken Sie, dass die Gegenseite hier in Verzug gesetzt werden muss, damit der Unterhalt noch für November gezahlt werden kann. Unterhalt kann nämlich nicht rückwirkend gefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen