Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ausgangspunkt der Beantwortung Ihrer Frage, ob ein Wegerecht als lebzeitige Zuwendung ausgleichspflichtig ist, ist die Einordnung des Wegerechtes.
Ob lebzeitige Zuwendungen ausgleichspflichtig sind, regelt § 2050 BGB
über die so genannten Vorausempfänge. Im Einzelnen unterscheidet die Vorschrift bei der Ausgleichspflicht nach Motivlage und Zweck der Zuwendung.
In jedem Fall wird hierzu eine umfassende Einzelfallprüfung notwendig, welche von mir mangels Kenntnis der Einzelheiten gar nicht möglich ist. Es spricht jedoch vieles dafür, dass es sich bei dem Wegerecht allenfalls um eine "andere Zuwendung" gemäß § 2050 Abs. 3 BGB
handelt. Eine Ausgleichspflicht besteht hier nur dann, wenn sie vom Erblasser angeordnet worden ist, etwa in einem Testament.
Ich rate daher dazu, einen Rechtsbeistand beizuziehen und eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage
vornehmen zu lassen.
Die Wertermittlung eines Gebäudes oder Hausgrundstückes - auch hinsichtlich etwaiger Belastungen - kann nur von einem Sachverständigen vorgenommen werden. Dieses ist kein juristisches Problem.
Ich hoffe dennoch, in weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wundke,
meine Frage zielte nicht auf ein Wegerecht, sondern auf ein Wohnrecht ab.
Eine nachträgliche Anordnung einer Ausgleichspflicht ist, soweit ich informiert bin nicht zulässig. Dies müsste mit der Zuwendung erfolgen, wobei der Empfänger dem zustimmen müsste. In einem Testament kann man, soviel ich weiß lediglich eine Ausgleichspflicht ausschließen, was aber nicht erfolgt ist.
Meine Schwester hat sich mit Erhalt des Wohnrechts an keine Leistungen ihrerseits gebunden (z.B. Versorgung oder Pflege der Eltern).
Frage: Handelt es sich bei dem Wohnrecht um eine Schenkung ?
Frage: Wenn ja, warum sollte diese nicht ausgleichspflichtig sein, wenn nichts anderes bestimmt ist ?
Mit freundlichen Grüßen
Sie haben Recht, es handelt sich nur um einen Schreibfehler. Ich meinte selbstverständlich "Wohnrecht".
Bei "anderen Zuwendungen" ist entegen Ihrer Ansicht die testamentarische Anordnung der Ausgleichsfrist, auch konkludent, möglich. Anders ist es nur in den anderen Fällen des § 2050 BGB
. Hier ist die Zuwendung immer ausgleichspflichtig, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt worden.
"Schenkung" bedeutet erbrechtlich "lebzeitige Zuwendung". Es kommt daher durchaus eine Ausgleichspflicht durch Ihre Schwester in Betracht. Da an diese je nach Art der Zuwendung jedoch unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind, ergeben sich viele Einzelfallfragen und -probleme. Die Beantwortung der Selben ist leider nicht Gegenstand dieses Portals.