Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen gerne wie folgt beantworten:
1.
Sie schreiben von einer Übertragung des Hausgrundstücks des Vater an beide Kinder? Ich gehe davon aus, dass Ihr Bruder das Haus bekommen soll und Sie ausgezahlt werden? Sollte ich hier etwas mißverstanden haben, klären Sie dies bitte im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion.
2.
Sollte es so sein, dass zu Lebzeiten ein Kind im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentum übertragen bekommt, ein anderes Kind ausgezahlt werden soll, so unterliegt die Ausgleichszahlung an Sie grundsätzlich der freien Vereinbarung. Feste Regeln gibt es dafür nicht, und eben auch keine "korrekte" Berechnung.
3.
Um den Wert eines lebenslanges Wohnrecht zu ermitteln, wird das Wohnrecht unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Vaters kapitalisiert. Grundlage ist die ortsübliche Miete für die Wohnung der Eltern. Es ist auch üblich, den Wert des Wohnrechts bei der Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie zu berücksichtigen.
4.
Ob der hier Ihnen vorgeschlagene Betrag, gemindert um 80.000,00 €, angemessen oder "gerecht" ist, kann natürlich von hier aus nicht beurteilt werden , ohne die übrigen Zahlen zu kennen. Sie sollten in jedem Fall versuchen, eine Einigung hinsichtlich des an Sie auszuzahlenden Betrages zu finden, da eben ein Anspruch auf eine bestimmte Summe (aktuell) nicht besteht. Sollten Sie hierfür Hilfe oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin