Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte.
Wie Sie bereits richtig vermutet habe, handelt es sich um ein sog. Insichgeschäft, da Sie Ihren Sohn rechtlich vertreten und selbst Eigentümerin der Immobilie sind (§181 BGB
).
Da es sich bei der Grundstücksübertragung an Ihren Sohn nicht nur um einen rechtlichen Vorteil handelt (Übernahme Nießbrauch, Zahlung an die Mutter), wäre ein solches Rechtsgeschäft unwirksam.
Das Rechtsgeschäft kann deshalb nur wirksam werden, wenn es von einem vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB
) genehmigt wird. Es ist also ein Ergänzungspfleger von dem zuständigen Amtsgericht zu bestellen, der Ihren Sohn in dieser Angelegenheit vertritt.
Ich verweise hier auf eine Entscheidung zu einem ähnlichen Fall, der durch das OLG Hamm (Beschluß vom 23.05.2000 - 15 W 119/00
)
entschieden wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
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