Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Übertragung des Elternhauses

12. November 2019 12:21 |
Preis: 85,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


14:51

Die Mutter (M.; Witwe; vier Töchter) möchte ihrem eigenen Wunsch gemäß sicherstellen, dass die jüngste Tochter (L.) als zukünftige Eigentümerin das Elternhaus mit M‘s Enkeltochter W. „sicher" bewohnen kann; das Haus soll dazu aus der potenziellen Erbmasse möglichst herausgelöst werden. M. ist derzeit die alleinige Eigentümerin des Hauses. L. bewohnt dieses Haus bereits mit W. und ihrem Lebensgefährten (nicht verheiratet), während M. in einer Mietwohnung lebt, die sich im Nachbarort befindet. M. hat ein sehr gutes Verhältnis zu zwei Töchtern (davon auch L.), zu den anderen besteht derzeit kein Kontakt. Eine einvernehmliche Regelung mit allen Geschwistern zu finden, ist daher unwahrscheinlich. M. wünscht sich daher eine sichere Regelung für L. und W., um einen Konflikt zwischen den Erben zu vermeiden. Gleichzeitig möchte M. auch eine gewisse Absicherung für den finanziellen „Notfall" haben.

Nach bisherigen Überlegungen könnte das Haus bereits jetzt an L. verkauft oder überlassen werden. Ggf. kommt ein Verkauf unter Marktwert infrage, nebst eingetragenem lebenslangen Wohnrecht für M. – einerseits als Absicherung für M. und andererseits als Rechtfertigung der Wertminderung gegenüber dem regulären Marktwert.

Die zweite Idee wäre eine Überlassung nebst selbigem Wohnrecht und der Auflage monatlicher Rentenzahlungen an die Mutter. Dies wäre für L. von Vorteil, da sie keinen Kredit für den Kaufpreis aufnehmen müsste.

Für den Fall des Verkaufs ist zu erwähnen, dass L. alleine keinen Kredit in der entsprechenden Höhe aufnehmen kann – sie dies also zusammen mit ihrem Lebensgefährten machen müsste, für dessen „Hausanteil" dann vermutlich Grunderwerbsteuer anfällt. Hier stellt sich zudem die Frage, ob bei einem Verkauf unter Wert die Differenz zum Marktwert als Pflichtteilsanspruch von den anderen Geschwistern geltend gemacht werden kann, obwohl ein lebenslanges Wohnrecht besteht und auch monatliche Zahlungen geleistet werden. Wären diese ggf. auf die verbliebenen Pflichtteilsansprüche anrechenbar? Würden sie diese ggf. nur auf L’s Anteil erstrecken oder auf die gesamt Differenz?

Im Rahmen der Überlassung fragt sich M., ob die monatlichen Zahlungen von L. so deklariert werden können, dass keine Einkommensteuer auf die Beträge bei M. anfällt, da das Kapitalvermögen in Form des Hauswertes ja auf L. überginge und es sich nicht um eine Vermietung oder Verpachtung handeln würde, sondern um eine etwaige Auflage aus der Überlassungsregelung. Ferner sollte mit dem Zeitpunkt der Überlassung die 10-Jahres-Frist für die Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs für die anderen drei Geschwister zweifelsfrei starten, sofern es nicht sogar eine Möglichkeit gibt, diesen Anspruch vollständig oder teilweise zu reduzieren.

Generell stellt sich die Frage, ob es darüber hinaus noch andere Möglichkeiten gibt, dass L. das Haus übernehmen kann und dabei das finanzielle Risiko späterer Pflichtteilsansprüche der Geschwister und auch der steuerlichen Belastungen möglichst zu minimieren. Hierbei soll jedoch in jedem Fall ein lebenslanges Wohnrecht von M. Berücksichtigung finden.

12. November 2019 | 12:51

Antwort

von


(742)
Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Eine schenkweise Übertragung mit einem eingetragenen Wohnrecht, verhindert in jedem Fall, dass die 10 Jahresfrist überhaupt zu laufen beginnt. Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnrecht einer Schenkung entgegen steht. Es findet daher keine Abschmelzung statt.
Zur Verhinderung einer Pflichtteilszahlung muss also entweder auf das Wohnrecht verzichtet werden (was nicht gewünscht ist) oder zum regulären Marktpreis (abzüglich Wert des Wohnrechts) verkauft werden. Wenn L und ihr Lebensgefährte gemeinsam ein Darlehen aufnehmen müssen, muss dennoch der Lebensgefährte nicht zwingend eingetragen werden. Dem gemeinsamen Erwerb steht aber auch mit Eintragung des Lebensgefährten nichts im Wege. Es ist damit aber auch kein Vorteil verbunden.

Eine monatliche Rentenzahlung ist immer als Einkünfte zu versteuern. Eine Umgehungsmöglichkeit über eine rechtliche Konstruktion gibt es nicht.

Fazit: Am zweckdienlichsten wäre ein Verkauf zum Marktwert abzüglich Wohnrecht. Dann hat die Mutter die erforderliche Sicherheit. Gleichzeitig entfallen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Wie die Mutter dann mit dem Kaufpreis verfährt (zum Beispiel in dem sie Teile davon verschenkt) ist eine andere Frage. Solche Schenkungen wären dann von der 10 Jahres Abschmelzung betroffen.

Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 12. November 2019 | 13:31

Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,

vielen Dank für die Bewertung des beschriebenen Sachverhalts. Wir haben dazu folgende Rückfrage:

Verstehen wir es richtig, dass bei einem gemeinsamen Erwerb durch L. und ihren Lebensgefährten für diesen keine Grunderwerbsteuer anfällt, obwohl er ggf. mit ins Grundbuch eingetragen wird?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. November 2019 | 14:51

Sehr geehrter Fragesteller,

Nein, der Erwerber muss Grunderwerbsteuer bezahlen. Es gibt nur für die Veräußerung innerhalb der Familie eine Ausnahme.
Aus diesem Grund ist es ja interessant, dass der Lebensgefährte nicht eingetragen wird. Die Haftung für das Darlehen setzt aber nicht zwingend eine Eintragung im Grundbuch voraus.

Bei weiteren Rückfragen, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(742)

Saalestraße 20
63667 Nidda
Tel: 06043 801 59 60
Web: https://ra-krueckemeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Erbrecht, Reiserecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER