Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Eine schenkweise Übertragung mit einem eingetragenen Wohnrecht, verhindert in jedem Fall, dass die 10 Jahresfrist überhaupt zu laufen beginnt. Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnrecht einer Schenkung entgegen steht. Es findet daher keine Abschmelzung statt.
Zur Verhinderung einer Pflichtteilszahlung muss also entweder auf das Wohnrecht verzichtet werden (was nicht gewünscht ist) oder zum regulären Marktpreis (abzüglich Wert des Wohnrechts) verkauft werden. Wenn L und ihr Lebensgefährte gemeinsam ein Darlehen aufnehmen müssen, muss dennoch der Lebensgefährte nicht zwingend eingetragen werden. Dem gemeinsamen Erwerb steht aber auch mit Eintragung des Lebensgefährten nichts im Wege. Es ist damit aber auch kein Vorteil verbunden.
Eine monatliche Rentenzahlung ist immer als Einkünfte zu versteuern. Eine Umgehungsmöglichkeit über eine rechtliche Konstruktion gibt es nicht.
Fazit: Am zweckdienlichsten wäre ein Verkauf zum Marktwert abzüglich Wohnrecht. Dann hat die Mutter die erforderliche Sicherheit. Gleichzeitig entfallen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Wie die Mutter dann mit dem Kaufpreis verfährt (zum Beispiel in dem sie Teile davon verschenkt) ist eine andere Frage. Solche Schenkungen wären dann von der 10 Jahres Abschmelzung betroffen.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
vielen Dank für die Bewertung des beschriebenen Sachverhalts. Wir haben dazu folgende Rückfrage:
Verstehen wir es richtig, dass bei einem gemeinsamen Erwerb durch L. und ihren Lebensgefährten für diesen keine Grunderwerbsteuer anfällt, obwohl er ggf. mit ins Grundbuch eingetragen wird?
Vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
Nein, der Erwerber muss Grunderwerbsteuer bezahlen. Es gibt nur für die Veräußerung innerhalb der Familie eine Ausnahme.
Aus diesem Grund ist es ja interessant, dass der Lebensgefährte nicht eingetragen wird. Die Haftung für das Darlehen setzt aber nicht zwingend eine Eintragung im Grundbuch voraus.
Bei weiteren Rückfragen, können Sie mich gerne via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt