Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Frist beginnt nach der „Genusstheorie" dann nicht zu laufen, wenn der Übergeber sich alle Vorteile des Eigentums vorbehält. Das ist insbesondere beim Nießbrauch der Fall, u. U. auch beim Wohnrecht, wenn es sich auf die ganze Immobilie bezieht.
Wenn der Übergeber nur eine von zwei Wohnungen nutzen darf, kann der Vertrag so gestaltet werden, dass die Frist zu laufen beginnt. Wichtig ist, dass nicht zu viele Einschränkungen (z. B. Rückübertragungsansprüche) vereinbart werden.
Sie sollten sich an einen Notar vor Ort wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-