Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Sie bilden gemeinsam mit den drei Geschwistern rechtlich eine Erbengemeinschaft, die "auseinandergesetzt" werden muss. Erst nach einer Auseinandersetzung ( § 2042 BGB
) kann die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Eigentumsverhältnisse an dem EFH neu geordnet werden.
Wenn Sie das Haus also zu Alleineigentum übernehmen möchten, werden Sie die übrigen Miterben wertmäßig abfinden müssen. Anderenfalls kann die Versteigerung des EFH zum Zwecke der Auseinandersetzung von den Miterben betrieben werden.
Sie müssen also den Versuch unternehmen, sich mit den Geschwistern zu einigen ( ggf.eine ratenweise Auszahlung ). Im Streitfalle kann es anderenfalls zu einem Verkauf (Versteigerung) auch gegen Ihren Willen kommen. Natürlich wird es aufgrund des Wohnrechtes schwierig, einen vernünftigen Wert in einer Versteigerung zu erzielen.Dennoch droht eine Versteigerung, wenn Sie eben keine einvernehmliche Auseinandersetzungsvereinbarung schliessen können.
Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
5. Februar 2011
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22:01
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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