Sehr geehrter Fragestellerin,
auf Ihr Anliegen möchte ich wie folgt eingehen:
Ihre Intention, die Mutter zu schützen und auch an den Fall einer Pflegebedürftigkeit zu denken, ist selbstverständlich sehr lobenswert.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass Ihre Mutter nach der vorgesehenen Regelung ein lebenslanges Wohnrecht an bestimmten Bereichen des Hauses eingeräumt bekommen soll. Dieses Wohnrecht wird als dingliches Recht auch im Grundbuch eingetragen und kann nicht ohne Mitwirkung des Rechteinhabers wieder gelöscht werden. D.h., was die weitere Nutzung des Hauses anbetrifft, ist Ihre Mutter durch das Wohnrecht ausreichend geschützt ( man spricht in diesem Zusammenhang auch von wirtschatlichem Eigentum des Wohnrechtsinhabers ).
Was eine mögliche Pflegebedürftigkeit anbetrifft, so halte ich es für keine geeignete Lösnung den Bruder per privatschriftlichen Vertrag zur Pflege zu verpflichten. Solche Pflege bedarf doch besonderer Verantwortung und ausgeprätem Vertrauen. Deshalb kann es nicht im Interesse Ihrer Mutter sein, dass eines ihrer Kinder dazu "verdonnert" wird.
Sollte Pflegebedürftigkeit in einem Alten- oder Pflegeheim eintreten, so sind die Kinder nur dann heranzuziehen, wenn eine entsprechende Unterhaltspflicht gegeben ist. Hier gelten aber zunächst einmal recht hohe Selbstbehalte, so dass davon nicht ohne weiteres auszugehen ist.
Die Übertragung ihres Miteigentumsanteils "zur Sicherheit" ist nicht möglich. Eine bedingte Übertragung von Miteigentum wäre umwirksam. Hierzu besteht nach meinen obigen Ausführungen aber auch kein Bedürfnis.
Im Ergebnis möchte Ihre Mutter das Eigentum vollständig loswerden, Sohn 1 möchte das Haus zu Alleineigentum übernehmen und ist mit einem lebenslangen Wohnrecht für die Mutter einverstanden. Sie möchten ihre Mutter absichern. Nach dem vorgeschlagenen Erbauseinandersetzunsvertrag scheinen mir diese Zielvorgaben erfüllt zu sein.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben und möchte ihnen bei weiteren Unklarheiten noch nahelegen, den Notar zu befragen. Dieser ist zu einer objektiven und unparteilichen Beratung verpflichtet.