Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.
Frage 1):
Da Sie keine leitende Position in ihrem Unternehmen einnehmen, gilt für Sie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Gemäß § 5 ArbZG
müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Die Ruhezeit beginnt grundsätzlich mit dem Verlassen und endet mit dem Erreichen des Betriebsgeländes. Wegezeiten zur und von der Arbeit zählen daher bereits zur Ruhezeit. Wann Sie von der Arbeit zu Hause ankommen bzw. wieder zur Arbeit fahren ist somit nicht entscheidend.
Von diesen Bestimmungen kann zudem durch Tarifvertrag abgewichen werden. Auch könnte eine Ausnahme nach § 14 ArbZG
vorliegen. In einem solchen Fall darf von den Ruhezeiten abgewichen werden. Eine Messe oder Verkaufsveranstaltung stellt aber beispielsweise keine Ausnahme dar.
Die Fahrt zu diesen Veranstaltungen kann man nicht ohne weiteres als Arbeitszeit werten. Bloßes Reisen stellt noch keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Dienstreise im Interesse Ihres Arbeitgebers unternommen wird. Dass Sie mit dem Antritt der Dienstreise in der Gestaltung Ihrer Freizeit beschränkt sind, ist ebenfalls unbeachtlich.
Wird eine Dienstreise außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt, muss man unterscheiden, ob hierdurch eine Mehrbelastung (z.B. durch das eigenständige Führen eines PKW) für den Arbeitnehmer entsteht, oder nicht (wenn er beispielsweise mit dem Zug oder als Mitfahrer in einem Auto anreist). Falls keine Mehrbelastung besteht, liegt auch keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung vor. Etwas anders gilt nur dann, wenn das Reisen eine sogenannte Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers ist (z.B. bei Busfahrern oder Außendienstmitarbeitern), oder die Dienstereise innerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet. Hiervon ist bei Ihrer Sachverhaltsschilderung jedoch nicht auszugehen.
Ob Ihre Tätigkeit insgesamt von der Überstundenregelung Ihres Arbeitsvertrages umfasst ist, kann man somit leider nicht pauschal beantworten. Es kommt auch darauf an, in welchen Umfang Reisezeiten vorhanden sind, und ob diese als Arbeitszeit zu werten sind. Hiernach entscheidet sich auch, ob Sie die vorgeschriebenen Ruhezeiten einhalten können.
Frage 2):
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Ausnahmen sieht jedoch § 10 ArbZG
vor. So darf z.B. im Bereich von Messen auch sonntags gearbeitet werden. Sollten Sie somit zur Sonntagsarbeit verpflichtet sein, so müssen Sie zwingend einen Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen erhalten nach § 11 Absatz 3 ArbZG
. Von dieser Vorschrift darf auch nicht abgewichen werden. Der Ersatzruhetag ist Ihnen somit unabhängig von Ihrer Regelung im Arbeitsvertrag zu gewähren.
Frage 3):
Grundsätzlich sind Ihre Wünsche bei der Urlaubsgewährung zu berücksichtigen gemäß § 7 Absatz 1 BUrlG
. Jedoch kann der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Belange die Urlaubsgewährung diesbezüglich einschränken. Ob die Anreise bereits am Sonntag aufgrund von dringender betrieblicher Belange erfolgen muss, lässt sich nicht ohne weiteres beantworten.
Wenn Ihnen gesagt wurde, dass Sie verpflichtet seien, Überstunden zu leisten, so gilt das nur, sofern diese Überstunden auch tatsächlich notwendig sind. Ihr Arbeitsvertrag spricht sogar von dringenden betrieblichen Erfordernissen. Eine pauschale Verpflichtung Überstunden zu leisten, besteht jedenfalls nicht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben. Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
30.04.2012 | 18:28
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Ich habe nur noch einen Punkt nicht richtig verstanden: meine Reisezeit zwieschen einem Dienstreiseort zur anderem (4 Stunden Zug) werden nicht als Überstunden gerechnet? Als auch meine Reise nach Hause von meinem letzten Dienstreiseort (6 Stunden mit dem Zug)?
Kann mein Arbeitsgeber tatsächlich so ein Dienstreise-Tag als normale 8-Stundige Tag abrechnen -insgesamt 10 Stunden Fahrt und dazwieschen 7-8 Stunden Arbeit?
Danke noch Mal!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.05.2012 | 10:08
Ihre Reisezeit ist nur Arbeitszeit wenn sie mit einer Mehrbelastung versehen ist. Wenn Sie mit dem Zug angreist sind, ist dies keine Arbeitszeit und wird deswegen auch nicht bei den Überstunden berücksichtigt werden.