Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworte:
Zu 1.
Ihr Anspruch auf die frei werdende Stelle – während der Elternzeit der anderen Mitarbeiterin – ergibt sich aus §9 TzBfG
. Danach sind Sie bei der
Besetzung der Stelle bevorzugt zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Gründe, die einer Besetzung der Arbeitsstelle durch Sie entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Zu 2.
Der von Ihnen gewählte Weg ist korrekt.
Zu 3.
Auf diese Stellen hätten Sie aus § 9 TzBfG
ebenfalls Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung.
Zu 4.
Das haben Sie richtig erkannt. Soweit Sie für die Besetzung der Stelle in Frage kommen, sind Sie grundsätzlich aus § 9 TzBfG
bevorzugt bei der
Besetzung der Arbeitsstelle zu berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitswünsche anderer teilzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer entgegenstehen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Inzwischen hab ich Antwort von der Personalabteilung. Darin steht u.a. auch :
Ihre Anfrage bezüglich einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit im Sinne von § 9 TzBfG verstehe ich jedoch nicht ganz, denn der TZ-Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden ist unbefristet.
Auf meine telefonische Rückfrage hin wurde mir erklärt, das §9 TzBfG sich nur auf befristet angestellte Arbeitnehmer bezieht und nicht für mich gilt.
Aufgrund Ihrer Antwort bin ich aber zuversichtlich, auch wenn sich Personalabteilung und Chef quer stellen.
Nochmals vielen Dank!
Vielen Dank für Ihre Antwort. Inzwischen hab ich Antwort von der Personalabteilung. Darin steht u.a. auch :
Ihre Anfrage bezüglich einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit im Sinne von § 9 TzBfG verstehe ich jedoch nicht ganz, denn der TZ-Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden ist unbefristet.
Auf meine telefonische Rückfrage hin wurde mir erklärt, das §9 TzBfG sich nur auf befristet angestellte Arbeitnehmer bezieht und nicht für mich gilt.
Aufgrund Ihrer Antwort bin ich aber zuversichtlich, auch wenn sich Personalabteilung und Chef quer stellen.
Nochmals vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Vorschrift des § 9 TzBfG
bezieht sich eindeutig auf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, wie Sie es sind.
Von befristet angestellten Arbeitnehmern ist in § 9 TzBfG
nicht die Rede.
Der Anspruch aus § 9 TzBfG
steht Ihnen also zu.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt