Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Zahlungsverpflichtung Ihres Vaters
Der Erbe/die Erben trägt/tragen die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Mangels einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) - ich unterstelle dieses einmal - erben die Ehefrau Ihres Bruders und Ihr Vater als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung; beide haben sich das Erbe zu teilen, denn der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge) zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, wie hier) oder neben Großeltern aber zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Daher haben sich die beiden Erben die Beerdigungskosten zu teilen.
Es gibt allerdings für Ihrer Vater noch die Möglichkeit der Ausschlagung, die nur binnen sechs Wochen erfolgen kann.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung (hier mangels Verfügung von Todes - siehe oben - nicht). Die Fist läuft also noch zwei Wochen.
Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Eine Ausschlagung würde allerdings dazu führen, dass Erben entfernterer Ordnung, unter anderem also auch Sie selbst, erben würden (und damit die Beerdigungskosten tragen müssten), was ich zu bedenken gebe.
Aunahmen bezüglich der Beerdigungskosten sind aber denkbar, also dass trotz einer Ausschlagung durch alle Erben z. B. die mit dem Erblasser verwandten Erben doch noch zur Zahlung der Beerdigungskosten (vom Staat) herangezogen werden können. Denn schlagen alle Personen aus, erbt als letzter Erbe der Fiskus, der das Erbe nicht ausschlagen kann, aber die Haftung auf den Nachlass begrenzen kann, soweit dieser nicht aussreicht, die Nachlassschulden zu tilgen, insbesondere auch die Beerdigungskosten.
Im Falle des Todes des Unterhaltsberechtigten hat der unterhaltsverpflichtete Verwandte (Ihr Vater) die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.
Die Unterhaltspflicht zur Übernahme der Beerdigungskosten entsteht also auch dann, wenn der Fiskus Erbe ist und kein Nachlaßvermögen vorhanden ist (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 20-12-1995 - 21 S 171/95
).
2. Kosten der Beerdigung
Die Summe von 5.000,- € ist in der Praxis leider nach meiner Erfahrung und Recherche nicht ungewöhlich, sondern eher sogar als durchschnittlich anzusehen.
Auf http://www.ideale-sterbegeldversicherung.de/bestattungskosten.html ist eine Beispielrechnung aufgeführt, die Ihnen die einzelnen Positionen erläutert.
3. Sterbeversicherung
Die Erben haften für alle Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich persönlich und unbegrenzt, auch für die Beerdigungskosten. Liegt eine Sterbeversicherung vor, können, aber müssen nicht die Mittel diesbezüglich eingesetzt werden. Anders macht dieses jedoch keinen (wirtschaftlichen) Sinn, so dass die Witwe auf die vorrangige Inanspruchnahme der Sterbeversicherung angewiesen ist, also etwa nicht von Ihrem Vater die hälftige Summe der Beerdigungskosten fordern kann, wenn er nur mit dem Einsatz der Versicherung einverstanden ist (als zustimmungsberechtigter Miterbe), was ja auch allein Sinn macht.
Die Antwort lautet: ja.
4. Erbausschlagung Ehefrau
Allgemeines zur Ausschlagung habe ich bereits oben näher ausgeführt, so dass ich zunächst auf diese Ausführungen verweisen möchte.
Konkret zur Ausschlagung der Ehefrau:
Ihr Vater würde dann allein alles als Erbe zweiter Ordnung erben, hätte also die gesamten Beerdigungskosten zu tragen. Er kann aber wie gesagt seinerseits ausschlagen und hat zudem andererseits die Möglichkeit, sich durch die Sterbeversicherung von seiner Zahlungspflicht zu befreien.
Das er bei einer Ausschlagung im Wege der Unterhaltsverpflichtung (s. o.) dennoch zur Tragung der Beerdigungskosten herangezogen werden könnte, kann ich hier mangels entgegenstehender Sachverhaltsangaben nicht erkennen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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