Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt schlicht und einfach in § 1968 - Beerdigungskosten:
"Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."
D. h., es geht erst einmal darum, den jetzigen Erben oder die jetzige Erbin beziehungsweise Erben als Gemeinschaft zu ermitteln, um die Frage zu klären, wer jetzt die Beerdigungskosten zu tragen hat.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung
"(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. [...]."
Einem Dritten, so auch nach der Ausschlagung der Tante, steht ggf. ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Erben zu.
Aber auch Folgendes ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung möglich, was sie dem Anwalt der Tochter schreiben sollten:
Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag kann folglich auch gegen einen Totenfürsorgeberechtigten geltend gemacht werden, der selbst nicht Erbe geworden ist.
Das dürfte hier vorrangig die Tochter des Cousins sein, jedenfalls hälftig, wie hier von Ihnen geltend gemacht.
"Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 670
, 677
, 683 BGB
gegen den totenfürsorgeberechtigten und -verpflichteten Angehörigen kann demjenigen zustehen, der die Beerdigung eines Verstorbenen veranlasst, auch wenn der Totenfürsorgeberechtigte nicht Erbe ist. § 1968 BGB
entfaltet gegenüber einem solchen Anspruch keine Sperrwirkung."
BGH, Hinweisbeschl. v. 14. 12. 2011 − IV ZR 132/11
Darin hat der Bundesgerichtshof (BGH) ausgeführt, dass es dann Sache des Totenfürsorgeberechtigten, der nicht Erbe geworden ist, hier seinen Anspruch gegenüber den Erben selbst geltend zu machen, auch wenn er nicht durchsetzbar ist, etwa weil der Nachlass überschuldet ist, die Erben nicht auffindbar sind oder der Staat als letzter erbt und dieser das auf den Nachlass beschränken kann. Das ist dann aber nicht Ihr Problem, sondern Problem der Tochter des Cousins.
Sie hingegen können sich durch aus an die Tochter des Cousins halten.
Unterhaltspflichten sind hingegen nicht entscheiden, sondern die oben erwähnte Totenfürsorge und die Regelung, dass die Beerdigungskosten die Erben zu tragen haben.
Notwendigerweise trägt das Sozialamt beziehungsweise die Arbeitsagentur oder das Jobcenter die Kosten, aber dann können Sie in der Tat ein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
15.08.2019
|
21:56
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: http://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg