Sehr geehrter Ratsuchedner,
Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
§ 1968 BGB
regelt: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."
Hat, wie in Ihrem Fall, jemand anderes die Kosten getragen, hat dieser einen Erstattungsanspruch ggenüber den Erben.
Die Lebensgefährtin muss für den Anspruch aus § 1968 BGB
zur Bestattung berechtigt gewesen sein.
Es sind nur angemessene Kosten von den Erben zu tragen.
Als Miterben haften Sie als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB
). Das heißt, Forderungen können über die gesamte Höhe auch an einen Einzelnen von Ihnen gestellt werden. Es besteht dann ein interner Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB
).
Leider teilen Sie nicht mit, ob es ein Testament gibt.
Gemäß § 74 SGB XII
könnte das Sozialamt Beerdigungskosten übernehmen. Das setzt eine Prüfung Ihrer Situation voraus.
Wenn Sie es auf einen Prozess ankommen lassen, entstehen im ungünstigsten Fall weitere erhebliche Kosten.
Für Ihre Anwaltskosten gibt es außergerichtlich keinen Erstattungsanspuch.
Treten Sie in Verhandlungen mit der Gegenseite.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.01.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Es liegt ein Testament wohl vor, worin wegen fehlendem Vermögen lediglich geregelt ist, dass die Lebensgefährtin von allen Verpflichtungen infolge des Todesfalles befreit ist.
Was bedeutet genau, die Lebensgefährtin muss für den Anspruch zur Bestattung berechtigt gewesen sein und was hätte es zur Folge, wenn sie es nicht gewesen wäre?
Ab welcher Vollstreckungsstufe besteht genau Anwaltszwang?
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei einer Lebensgefährtin ist anzunehmen, dass Sie berechtigt war. Es kommt hier auf die genauen Umstände an. Ohne Berechtigung könnte Sie Kostenerstattung nicht nach § 1968 BGB
verlangen.
Anwaltszwang besteht ab dem Landgericht (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO
).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt