Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Die Eltern Ihres Mannes haben letztwillig verfügt, dass Ihr Mann Alleinerbe wird.
Damit ist der Bruder Ihres Mannes als Abkömmling der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden.
Damit ist der Bruder Ihres Mannes zunächst Pflichtteilsberechtigter im Sinne von § 2303 BGB
.
Der Pflichtteilsanspruch kann aber erst nach Eintritt des Erbfalls geltend gemacht werden.
Einen durchsetzbaren Anspruch gegen die lebenden Erblasser hat der Bruder Ihres Mannes aber zunächst nicht.
Er könnte allenfalls eine Klage auf Bestehen des Pflichtteilsrechts erheben.
Der Kauf durch Ihren Mann stellt sich als sog. gemischte Schenkung dar, weil der Wert der Leistung dem der Gegenleistung nur zu einem Teil entspricht und die Vertragsparteien dies wissen.
Durch Schenkungen wird das Vermögen des Erblassers grundsätzlich zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten vermindert.
In einem solchen Fall sieht § 2325 BGB
einen Pflichtteilsergänzungsanspruch vor, bei dem die Schenkung fiktiv dem Nachlass zugerechnet wird.
Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, vgl. § 2325 Abs. 1 BGB
.
Bei gemischten Schenkungen wird allerdings nur der überschießende unentgeltliche Teil herangezogen.
Nach § 2325 Abs. 3 BGB
bleiben allerdings Schenkungen unberücksichtigt, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eintritt des Erbfalls erfolgt sind.
Bei Ablauf der Zehnjahresfrist wirkt sich die Schenkung dann nicht mehr auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs aus.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber die Neuregelung des § 2325 Abs. 3 BGB
, die für Erbfälle gilt, die nach dem 31.12.2009 eintreten.
Sollte einer der Erblasser vor dem 01.01.2010 versterben, so würde hier noch die alte Zehnjahresfrist gelten.
Nach der Neuregelung des § 2325 Abs. 3 BGB
zum 01.01.2010 werden Schenkungen voll angerechnet, die innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall erfolgt sind. Für jedes weitere Jahr vermindert sich der Anteil um 1/10.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
ich hatte noch vergessen mitzuteilen dass seine Eltern mietfrei wohnen so ist es auch festgehalten, haben wir da nicht eine Minderung am Haus bzw. dieses Nießbrauchrecht ?
Wenn wir die Wohnung vermieten würden wären das 550,.€ kalt im Monat.
Ich habe in so vielen Foren schon nachgelesen das der Mietzins hoch gerechnet wird auf die Lebensjahre seiner Mutter ( max. bis 83 Jahre ) und dann kommen wir ja schon fast auf den Verkehrswert des Hauses.
Vielleicht hab ich auch Ihre Antwort nicht richtig verstanden.
Danke nochmals im voraus
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Sie haben mitgeteilt, dass der Wert der Immobilie bei EUR 275.000,00 liegt und Ihr Mann einen Kaufpreis von EUR 140.000,00 gezahlt hat.
Ich kann von hier aus nicht beurteilen, ob der Wert in Anbetracht des Wohnrechts stimmig ist.
Bitte setzen Sie sich nochmals mit mir per E-Mail in Verbindung. Weitere Kosten sind damit für Sie nicht verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth