Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Wenn der Vater das vereinbarte Wohnrecht nicht vollständig ausüben konnte, kann er oder sein Vertreter
, in Ihrem Falle sein Betreuer gegen den Verletzer vorgehen. K2 hat in diesem Falle keinen eigenen Anspruch gegen K1, um das Wohnrecht / Schadensersatz zu Gunsten des Vaters durchzusetzen.
2.
Hinsichtlich des Wertes des Hauses sollte K2 zunächst das Gutachten über die Bewertung des Hauses einsehen. Wenn zur Wertberechnung die Hypothek wertmindernd einberechnet wurde und K2 von dieser wertmindernden Hypothek, im Gegensatz zu dem Vater und/oder K1 keine Kenntnis hatte, könnte K2 den Überlassungsvertrag bzw. den Vertrag über die Ausgleichszahlung wegen arglistiger Täuschung anfechten. Damit wäre der Vertrag von Anfang an nichtig.
K2 sollte aber prüfen ob dies sinnvoll wäre: Durch die Anfechtung wird der Vertragsteil zwischen K2 und K1 und K2 und dem Vater nichtig. Der Vertrag zwischen K1 und dem Vater wird von dieser Anfechtung allerdings grundsätzlich nicht berührt. K2 hätte dann die Ausgleichszahlung an K1 zurückzuleisten.
Ob im Falle des Versterbens des Vaters ein erbrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. §§ 2050 BGB
oder ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB
besteht, kann von hier nicht beurteilt werden, weil dies von weiteren Faktoren u.a. dem Wert des restlichen Nachlasses abhängt. Um dies zu beurteilen bedarf es einer genauen rechtlichen Prüfung der konkreten Umstände. Dieses kann im Rahmen einer Erstberatung allerdings nicht geleistet werden.
3.
Sollte K2 den Vertrag nicht anfechten, ist er durch die Klausel im Überlassungsvertrag, wonach eine Ausgleichszahlung ausgeschlossen wird, gebunden und hat daher keinen Anspruch gegen K1.
4.
Gem. § 1896 BGB
wird ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht bestellt. D.h. K1 selbst kann keinen Betreuer bestellen. Er kann jedoch das Vormundschaftsgericht von Tatsachen in Kenntnis setzen, die eine Entscheidung zur Bestellung eines Betreuers zur Folge haben. K2 muss in einem solchen Verfahren nicht angehört werden.
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Ingo Bordasch
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