Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Klausel bedeutet nur, dass Ihr Bruder sich das Erhaltene im Erbfall nicht auf seinen eigenen
Pflichtteil anrechnen lassen muss und dass das Erhaltene im Erbfall auch nicht wertmäßig unter den Geschwistern auszugleichen ist.
Ihr Pflichtteils(ergänzungs)anspruch ist von dieser Klausel nicht betroffen.
Den Pflichtteils(ergänzungs)anspruch kann Ihnen der Erblasser nur unter den Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2333.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 2333 BGB</a> einseitig entziehen, wenn Sie eine schwere Verfehlung begangen haben.
Ein wirksamer Verzicht auf Ihr Pflichtteil würde voraussetzen, dass Sie einen Pflichtteils- oder Erbverzicht in einem notariell beurkundeten Vertrag mit Ihrem Vater vereinbart haben.
Die 10-Jahres-Frist, innerhalb der (gemischte) Schenkungen des Erblassers im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs berücksichtigt werden, beginnt nicht zu laufen, soweit der Schenkenden das Geschenk weiterhin im wesentlichen selbst nutzt, z.B. im Rahmen eines Nießbrauchs oder umfassenden Wohnrechts. Derzeit gilt noch das "Alles-oder-nichts"-Prinzip, d.h. vor Ablauf der Frist wird die Schenkung im vollen Umfang berücksichtigt, nach Ablauf der Frist gar nicht mehr. Es ist aber geplant, das Gesetz dahingehend zu ändern, dass die Schenkung von Jahr zu Jahr graduell weniger berücksichtigt wird.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
24. April 2008
|
14:13
Antwort
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