Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für die Einstellung Ihrer Frage, welche ich aufgrund der von Ihnen getätigten Sachverhaltsangaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Ein "amerikanisches oder US Erbrecht" gibt es genau genommen nicht. Vielmehr hat jeder Bundesstaat der USA sein eigenes Erbrecht. So haben z.B. die Bundestaaten Florida und Kalifornien Regeln, die sich deutlich voneinander unterscheiden. Das kalifornische Erbrecht kennt beispielsweise - wie die meisten Bundesstaaten - einen Pflichtteilsanspruch nicht.
Auch die Art und Weise bzw. die Formvorschriften zur Errichtung eines Testamentes sind von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden. In der Kürze der Zeit ist es mir leider nicht gelungen, verlässlich herauszubekommen, welche Vorschriften hierfür in Texas gelten, und ob Ihnen nach texanischem Recht ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Nach meinen bisherigen Informationen gehe ich davon aus, dass dem nicht so ist. Sollte es jedoch Ihr Wunsch sein, kann ich gerne weitere Nachforschungen anstellen und Ihnen die erforderlichen Informationen gerne in einem Kurzgutachten nachliefern, die Kostenfrage diesbezüglich lässt sich regeln.
Bei einer Erbschaft in den USA kann aber auch deutsches Erbrecht anzuwenden sein. Da sich das Erbrecht der USA und Deutschland ganz erheblich unterscheidet, kann die Anwendung deutschen Erbrechts erhebliche Konsequenzen haben.
Welches Erbrecht anzuwenden ist, wird durch das sog. „internationale Privatrecht“ (Englisch: „Conflicts of Law“) entschieden. Dieses Recht ist in allen Bundesstaaten der USA im Wesentlichen gleich. Es folgt allerdings ganz anderen Regeln, als das deutsche „internationale Privatrecht“. So stellen deutsche Gerichte im Grundsatz (es gibt Ausnahmen!) auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab. Gerichte in den USA stellen hingegen primär auf das letzte Domizil, was man am ehesten mit Wohnsitz übersetzen kann, des Erblassers ab. Diese unterschiedlichen Regeln führen dazu, dass deutsche und amerikanische Gerichte oftmals zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Bei unbeweglichem Vermögen (z.B. Haus) wenden amerikanische Gerichte hingegen im Grundsatz das Recht des Ortes, an dem es sich das unbewegliche Vermögen befindet, an (sog. „situs“ ). Soweit nach amerikanischem internationalem Privatrecht auf eine Immobilie in den USA amerikanisches Erbrecht anzuwenden ist, wird dies von deutschen Gerichten akzeptiert.
In der Hoffnung, Ihnen dennoch ein wenig weitergeholfen zu haben, verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
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