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Sehr geehrte Fragestellerin,
hier gilt es zwei Situationen zu unterscheiden:
Wenn Ihr Mann als Erster ableben sollte, dann erben Sie seinen Anteil und seine Söhne einen Pflichtteil davon.
Da sie aber allein im Grundbuch stehen und damit auch Allein-Eigentümerin der Wohnung sind, steht den Söhnen auch diesbezüglich kein Erbe zu.
Wenn Sie als Erste versterben sollten, dann würde Ihr Mann als Alleinerbe und Ehegatte und wenn keine Kinder vorhanden sein sollten, das gesamte Erbe, also auch die Eigentumswohnung von Ihnen erben, die dann, im Falle seines Todes wiederum an seine Söhne gehen (gesetzliche Erbfolge).
Dies gilt aber nur dann, wenn Sie als erste das Zeitliche segnen und Ihr Ehemann danach auch verstirbt. Erst dann hätten seine Kinder einen Anspruch auf die Wohnung als gesetzliche Erben oder auch Pflichtteilberechtigte, wenn Ihr Mann weitere Erben nach Ihnen bestimmt hat.
Rückfrage vom Fragesteller
03.05.2011 | 15:47
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Es ging mir tatsächlich um den Fall, dass mein sehr viel älterer Mann als erster verstirbt und ich dann Alleinerbin bin. D.h. also tatsächlich, die Söhne können nicht an die Wohnung "heran", da ich allein im Grundbuch stehe?
Mit freundlichen Grüßen, die Gattin
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.05.2011 | 16:00
Sehr geehrte Fragestellerin,
da die Wohnung in Ihrem Alleineigentum steht, können die Söhne als Pflichtteilsbrechtigte Ihres Mannes nicht an die Wohnung heran.
Betroffen sind möglicherweise nur Haushaltsgegenstände, die Ihnen als Eheleute gemeinsam gehören.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt