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Mein Mann hat 5 Söhne aus erster Ehe, haben die Anspruch auf die Wohnung (Pflichtteil?) oder nicht?

| 3. Mai 2011 15:21 |
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Erbrecht


Beantwortet von


16:00

Mein Mann und ich wohnen in einer Eigentumswohnung.
Ich stehe allein im Grundbuch.
Wir haben uns im Testament als gegeseitige Alleinerben eintragen lassen.
Mein Mann hat 5 Söhne (3 davon bekommen Hartz IV) aus erster Ehe.
Haben die Anspruch auf die Wohnung (Pflichtteil?) oder nicht?
Danke für die Hilfe, die Ehefrau

3. Mai 2011 | 15:29

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

hier gilt es zwei Situationen zu unterscheiden:

Wenn Ihr Mann als Erster ableben sollte, dann erben Sie seinen Anteil und seine Söhne einen Pflichtteil davon.
Da sie aber allein im Grundbuch stehen und damit auch Allein-Eigentümerin der Wohnung sind, steht den Söhnen auch diesbezüglich kein Erbe zu.

Wenn Sie als Erste versterben sollten, dann würde Ihr Mann als Alleinerbe und Ehegatte und wenn keine Kinder vorhanden sein sollten, das gesamte Erbe, also auch die Eigentumswohnung von Ihnen erben, die dann, im Falle seines Todes wiederum an seine Söhne gehen (gesetzliche Erbfolge).

Dies gilt aber nur dann, wenn Sie als erste das Zeitliche segnen und Ihr Ehemann danach auch verstirbt. Erst dann hätten seine Kinder einen Anspruch auf die Wohnung als gesetzliche Erben oder auch Pflichtteilberechtigte, wenn Ihr Mann weitere Erben nach Ihnen bestimmt hat.


Rückfrage vom Fragesteller 3. Mai 2011 | 15:47

Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Es ging mir tatsächlich um den Fall, dass mein sehr viel älterer Mann als erster verstirbt und ich dann Alleinerbin bin. D.h. also tatsächlich, die Söhne können nicht an die Wohnung "heran", da ich allein im Grundbuch stehe?
Mit freundlichen Grüßen, die Gattin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Mai 2011 | 16:00

Sehr geehrte Fragestellerin,

da die Wohnung in Ihrem Alleineigentum steht, können die Söhne als Pflichtteilsbrechtigte Ihres Mannes nicht an die Wohnung heran.

Betroffen sind möglicherweise nur Haushaltsgegenstände, die Ihnen als Eheleute gemeinsam gehören.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. Mai 2011 | 16:10

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