Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Schwester durch ihre „Aktionen“ das Erbe nach dem Vater beansprucht hat, so ist diese auf den Pflichtteil nach Ihrer Mutter beschränkt. Sie müssten dann gegebenenfalls auf Herausgabe des Erbes klagen und Ihre Schwester hätte nur den Pflichtteilsanspruch in Gelds.
Als Alternative könnten Ihnen Ausgleichsansprüche nach § 2052 BGB
i. V m. §§ 2050
, 2051 BGB
(sh. Anhang) zustehen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
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§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Das hilft mir sehr!. Was meinen Sie mit: "das Erbe nach dem Vater beansprucht hat"? Reicht die Aussage unserer Tante, daß meine Schwester zu Vaters Lebzeiten sicher nicht den Schmuck bekommen hätte? Unsere Tante kann Vaters Aussage bestätigen, daß unsere Mutter zu Lebzeiten den Schmuck nicht an ihre Töchter weiter geben durfte. Ist es das was sie mit ihrer obigen Aussage meinten?
Vielen Dank und einen schönen Sonntag für Sie!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
"das Erbe nach dem Vater beansprucht", soll bedeuten, dass Ihre Schwester auf das Erbe nicht verzichtet hat, sondern dieses eingefordert hat.
Der Sachverhalt mit dem Schmuck könnte dafür sprechen, dass Ihre Schwester das Erbe eingefordert hat. Auf jeden Fall, begründet dieser Sachverhalt die dargelegten Ausgleichsansprüche.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin