Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine Verpflichtung zur Beantragung eines Erbscheins besteht nicht, doch kann der gesetzliche Erbe einen Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht beantragen, § 2353 BGB
. Dabei hat er die Angaben im Sinne des § 2354 Abs. 1 BGB
zu tätigen. Deren Richtigkeit hat er durch Vorlage entsprechender Urkunden nachzuweisen, § 2356 BGB
, etwa durch Personenstandsurkunden. Sind mehrere Erben vorhanden, kann diesen auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden, was sich aus § 2357 BGB
ergibt.
Die Aufteilung des er habe es vollzieht sich über das Verfahren der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die jeder Miterbe jederzeit verlangen kann, § 2042 Abs. 1 BGB
. Wie sich diese in Ihrem Fall konkret entwickelt, kann an dieser Stelle mangels Kenntnis des Nachlasses nicht abschließend beurteilt werden, sollten sich die Erben z.B. nicht über die Aufteilung eines Hauses einig werden, kann das Gericht angerufen und die Zwangsversteigerung betrieben werden.
Die Ermittlung unbekannter Erben hat gemäß §§ 1960 BGB
das Nachlassgericht bzw. ein von diesem eingesetzter Nachlasspfleger zu übernehmen.
Ich rate Ihnen, einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der detaillierten Prüfung ihres Falles zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
11. Oktober 2012
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16:13
Antwort
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