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Trennungsunterhalt während 2 monatiger Elternzeit

| 11. Februar 2018 17:15 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Guten Tag.

Meine Ehefrau und ich haben uns getrennt. Die gemeinsame Tochter lebt bei ihr.
Ich zahle für meine noch Ehefrau Trennungsunterhalt und für das Kind Kindesunterhalt.
Ich lebe derzeit in einer neuen Beziehung und meine neue Freundin ist schwanger geworden.
Ich möchte nach der Geburt die ersten beiden Monate Elternzeit nehmen und somit Elterngeld für diese Zeit beantragen.
Dadurch hätte ich für die beiden Monate ca. 800€ weniger Nettoeinkommen.
Kann ich für diese Zeit den Trennungsunterhalt kürzen? (Am KU würde ich nichts verändern, wenn es nicht sein muss).
Dass Trennungsunterhalt sich nach der Geburt generell ändern wird und neu berechnet werden muss, ist mir bereits bekannt.
Mir geht es in dieser Fragestellung speziell um die beiden Monate Elternzeit.
Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Bei kurzer Elternzeit sind die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen von Elternzeit bisher nur in wenigen gerichtlichen Entscheidungen ausgeurteilt worden.

Das Amtsgericht Hannover hat vor einigen Jahren in einer (einzelnen) Entscheidung die zweimonatige Elternzeit sogar beim Kindesunterhalt als relevanten Abänderungsgrund angesehen. Allerdings ist wohl stets Voraussetzung, dass die finanziellen Verhältnisse vorher so eingeschränkt waren, dass während der Berufstätigkeit keine Rücklagen für die Elternzeit gebildet werden konnten.

Der BGH hat in einer Entscheidung (AZ: XII ZR 197/02 ) dargelegt, dass der Unterhaltspflichtige während seiner Elternzeit nicht nebenher arbeiten muss und dass das Elterngeld als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Ähnlich hat der BGH in seinem Beschluss zum AZ: XII ZB 181/14 entschieden, und zwar für eine zweijährige Elternzeit der barunterhaltspflichtigen Mutter.

Das spricht nach meiner Auffassung dafür, dass die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse beim Trennungsunterhalt zu berücksichtigen sind, wenn nicht aufgrund guter wirtschaftlicher Verhältnisse Rücklagen geschaffen werden können. Da es hier bisher nur wenige Entscheidungen gibt, besteht allerdings ein gewisses Prozessrisiko.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2018 | 19:32

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