Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Auch als Selbständiger erhalten Sie Elterngeld in Höhe von 67 % Ihres Einkommens.
Als Grundlage für die Berechnung dient der letzte Steuerbescheid, soweit dieser noch nicht vorliegt, wird das Einkommen zunächst aus der Einnahmenüberschußrechnung ermittelt bis der aktuelle Steuerbescheid vorliegt.
Da Sie während der Elternzeit berufstätig mit 30 Stunden sind, wird Ihr erzielter Verdienst angerechnet, d. h. wenn Sie vor der Elternzeit 2.000,00 € und während der Elternzeit 1.500,00 € verdienen, erhalten Sie aus dem Differenzbetrag von 500,00 € 67% als Elterngeld.
Den Antrag müssen Sie bei der zuständigen Stadtverwaltung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 05.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen