Sehr geehrter Ratsuchender,
das 13. und 14 Gehalt wird ebenso bei der Berechnung berücksichtigt, wie Urlaubsgeld und Zusatz-Einkünfte.
Bei den Unterhaltsansprüchen ist zu bemerken, dass derzeit für die Partnerin bis zu drei Jahren nach der Geburt der gemeinsamen Tochter zu zahlen ist. Hierzu wird aber noch ein neues Urteil des BGH erwartet.
Ausgehend von den ihnen genannten monatlichen Nettobeträgen müssen sie also die Zusatzleistungen hinzurechnen. In Ermangelung der Kenntnis des Urlaubsgeldes gehe ich von 14 Gehältern aus. Der Bedarf der Kindesmutter richtet sich nach deren Lebensstellung, ist in der Regel mindestens 770,00 EUR.
Bei 2.298,00 EUR (1970x14:12) ist noch die Berufspauschale und der Kindesunterhalt abzuziehen, so dass von 1.984,00 EUR auszugehen ist Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 995,00 EUR werden sie also von 770,00 EUR ausgehen müssen.
Bei 2.508,00 EUR (2150x14:12) verbeiben 2.183,00 EUR, so dass sie auch dort mit 770,00 EUR mindestens rechnen müssen.
Diese Zahlen können aber noch wegen der Lebensstellung der betreuenden Mutter etwas variieren. Hierzu bedarf es dann einer gesonderten individuellen Beratung, die so nicht möglich ist (siehe Button "Hilfe").
Sofern eine annehmbare Einigung mit der Kindesmutter nicht in Betracht kommt, sollten Sie daher einen Kollegen vor Ort beauftragen. Es werden sicherlich noch Einzelpunkte zu klären sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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