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Trennungsunterhalt , nicht verheiratet

3. August 2005 14:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Anwalt!

Meine Partnerin und ich sind nicht verheiratet und wir haben eine gemeinsame Tochter (6 Monate).
Die Trennung steht unmittelbat bevor.
Sie hat noch eine 9-jährige Tochter aus Ihrer geschiedenen (letzten Monat) Ehe.
Der Ex-Ehemann zahlt keinen Ehegattenunterhalt mehr.
Der Kindsunterhalt wurde durch das Jugendamt mit 199,- € ermittelt (nach anteiligem Kindergeldabzug).

Sie geht keiner Beschäftigung nach.
Zur Zeit arbeite ich aus gesundheitlichen Gründen 85% und erziele ein Netto-Eikommen nach Abzug der KV und PV von 1970,- €. Ich habe die Wahl auch 100% zu arbeiten und somit ein Netto-Einkommen von 2150,- € nach KV/PV zu erhalten.
Im Jahr kommen 14 Gehälter zusammen.
Zusätzlich könnte ich über Arzneimitteltestungen weitere Einnahmen (1000,- bis 6000,- € im Jahr) erhalten.

Meine Fragen:

- Wieviel Unterhalt steht meiner Ex-Partnerin für beide möglichen Einkommen zu?
- Werden 13. und 14. Gehalt, Urlaubsgeld und die möglichen erwähnten Zusatz-Einkünfte auch zum Unterhalt angerechnet?

Grüße!

3. August 2005 | 15:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

das 13. und 14 Gehalt wird ebenso bei der Berechnung berücksichtigt, wie Urlaubsgeld und Zusatz-Einkünfte.

Bei den Unterhaltsansprüchen ist zu bemerken, dass derzeit für die Partnerin bis zu drei Jahren nach der Geburt der gemeinsamen Tochter zu zahlen ist. Hierzu wird aber noch ein neues Urteil des BGH erwartet.

Ausgehend von den ihnen genannten monatlichen Nettobeträgen müssen sie also die Zusatzleistungen hinzurechnen. In Ermangelung der Kenntnis des Urlaubsgeldes gehe ich von 14 Gehältern aus. Der Bedarf der Kindesmutter richtet sich nach deren Lebensstellung, ist in der Regel mindestens 770,00 EUR.

Bei 2.298,00 EUR (1970x14:12) ist noch die Berufspauschale und der Kindesunterhalt abzuziehen, so dass von 1.984,00 EUR auszugehen ist Unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 995,00 EUR werden sie also von 770,00 EUR ausgehen müssen.

Bei 2.508,00 EUR (2150x14:12) verbeiben 2.183,00 EUR, so dass sie auch dort mit 770,00 EUR mindestens rechnen müssen.

Diese Zahlen können aber noch wegen der Lebensstellung der betreuenden Mutter etwas variieren. Hierzu bedarf es dann einer gesonderten individuellen Beratung, die so nicht möglich ist (siehe Button "Hilfe").

Sofern eine annehmbare Einigung mit der Kindesmutter nicht in Betracht kommt, sollten Sie daher einen Kollegen vor Ort beauftragen. Es werden sicherlich noch Einzelpunkte zu klären sein.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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