Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Trennungsjahr bzw. drohende Unterhaltsklage

28. März 2006 15:38 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Hallo ,
Kurz zu meiner Situation : Wir möchten uns trennen leben jedoch nach wie vor zusammen mit unserern 3 Kindern (8,9,10 Jahre) in unseren gemeinsamen Haus. Das Haus ist noch ca. 20 Jahre abzubezahlen. Weder meine Frau noch ich haben die Scheidung offiziell eingereicht. Meine Frau glaubt , daß wir bereits im Trennungsjahr sind weil sie in einen anderen Zinmmer schläft , meine Wäsche nicht wäscht etc, und wenn ich für uns zusammen koche isst sie nichts davon. Ich meine jedoch , daß wir unter den momentanen Umständen von keinen Trennungsjahr sprechen können da sich vieles in einen Familienleben nicht so einfach trennen lassen.
Meine Frau hat nun über einen Anwalt einen Brief an mich senden lassen , worin ich aufgefordert werde , bis meine finanzielle Situation darzulegen , d.h. der Anwalt möchte die Einkommensnachweise von 02/2005 bis 02/2006 in Kopie.

Sie möchte nun also den offiziellen Unterhalt für die drei Kinder haben. Ist von meiner seite her auch nicht das thema , aber wie kann das in einen haus funktionieren. Ich meine ich kaúfe auch Lebensmittel ein u. koche für alle , kaufe auch Klamotten ein vorallem für die kinder , wir gehen in Schwimmbad zum Essen etc. Wie kann sie von mir Unterhalt verlagen wenn die Familie ganz offen in einen Haushalt wohnt ? Vorallem sprich sie Dinge wie , Regelung des gemeinsamen Haushalts oder finanzielle Dinge nichts mit mir ab. Beim Ternnungsjahr in den eigenen 4-Wänden müßen doch gewisse Dinge vorallem Haushalt und Finazielles gemeinsam besprochen u.geregelt sein zumal wenn noch drei Kinder im Haus wohnen.
Im Prinzip möchte ich das Trennungsjahr nicht unbedingt hinauszögern , im Gegenteil ich hab ihr sogar angeboten das eine Jahr offiziell zu bestätigen damit die Scheidung schneller geht.

Ich hab aber mit ihr vereinbart , daß wir uns im Vorfeld gütlich einigen. D.h. wie wir das Haus halten können , sie will mit den Kids darin wohnen bleiben. Dies ist jedoch bei den offiziellen Unterhaltszahlungen etc. nicht einfach und ich möchte eigentlich auch nicht aus dem Haus ausziehen. Daher hatte ich ihr ein paar Vorschläge gemacht , z.B. einen Teil des Hauses zu vermieten oder ähnliche oder wir einigen uns auf einen kleineren Betrag des KU. Sie hatte mir auch angeboten auf ihren Unterhalt zu verzichten aber sie zeigt sich jetzt nicht mehr kompromissbereits uns deshalb möchte ich ihr durch die Verweigerung des Trennungsjahres einwenig Druck geben. Ich möchte nämlich mein Haus unbeding behalten , sie könnte durchaus für weitere 4-5 jahre mit den Kids darin wohnen bleiben. Danach würde ich wieder einziehen und ich könnte darin wieder wohnen. Das wäre auch für sie machbar. Nur das möchte ich eben alles vor der Scheidung schriftlich klären.

Bitte um eine Einschätzung meiner Situation zum Trennungsjahr , auch vor Gericht im Falle einer Unterhaltsklage .
Nochwas : sie sagte mir , daß ich irgendwann ausziehen müßte aus dem Haus ob ich wolle oder nicht ?? Ihre Anwältin hat dies gesagt ?? Bis jetzt hab ich mich nicht aus dem Haus rausekeln lassen , ich möchte auch nicht den Kontakt zu meinen 3 Kindern verlieren. Aber wie schon mal geschrieben , wir sitzen abends alle zusammen am Esstisch , Meine Frau ißt ihr eigen gekochtes essen ich eben das was ich gekocht hab. Die Kinder bekommen was sie wollen , von mir oder eben das von der frau ! Ist das ein Zustand wo man über Trennungsjahr reden kann , geschweige Unterhaltsklage ??

Mit freundlichen Grüßen
valentino11

Sehr geehrter Fragesteller,

wegen der Höhe Ihres Einsatzes in gebotener Kürze:

Barunterhaltsverpflichtet ist nur derjenige, der seine Unterhalspflicht nicht durch Naturalunterhalt erfüllt. Solange Sie zusammen mit Ihren Kindern in einem Haus wohnen, erfüllen Sie die Unterhaltspflicht durch Zurverfügungstellung der Unterkunft, Kleidung, Ernährung und sind darüber hinaus nicht verpflichtet zur Zahlung von Barunterhalt.

Ihre Ehefrau hätte hingegen einen Barunterhaltsanspruch, wenn tatsächlich ein Getrenntleben vorliegt.

Was das Getrenntleben anbetrifft:
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Dies setzt jedoch voraus, dass in der ehelichen Wohnung eine weitestmögliche Trennung herbeigeführt wird. Es müssen jeweils private Bereiche, vor allem zum Schlafen und Wohnen, geschaffen werden. Erlaubt ist die gemeinsame Benutzung der nur einmal vorhandenen Funktionsräume und Einrichtungen, wie Küche, Diele, Bad, Toilette. Sorgetätigkeiten für den anderen, wie etwa Kochen oder Wäschewaschen, dürfen keinen Regelfall darstellen.

Mit freundlichen Grüßen

Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2006 | 09:08

" Barunterhaltsverpflichtet ist nur derjenige, der seine Unterhalspflicht nicht durch Naturalunterhalt erfüllt. Solange Sie zusammen mit Ihren Kindern in einem Haus wohnen, erfüllen Sie die Unterhaltspflicht durch Zurverfügungstellung der Unterkunft, Kleidung, Ernährung und sind darüber hinaus nicht verpflichtet zur Zahlung von Barunterhalt. "

Frage : Das ich Vollzeit-Angestellter bin und daher nur abends und am Wochenende die Kinder versorgen kann ändert an ihrer Aussage nichts , oder ? Wie ist es , wenn meine Frau KU fordert , aber Bargeld für Einkäufe (Lebensmittel für kinder etc.) ablehnt ? Darf sie das ?

Danke vielmals !!
Valentino

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. März 2006 | 11:46

Ihr Kontakt zu den Kindern entspricht dem normalem Kontakt eines in Vollzeit beschäftigten Vaters, daher ändert sich grundsätzlich nichts an der Einschätzung. Zu berücksichtigen ist aber, dass Ihre Frau im Trennungsjahr den Anspruch hat, die Kontakte zu Ihnen möglichst gering zu halten. Insoweit die täglichen Besorgungen für die Kinder von Ihrer Frau erledigt werden, entsteht daher eine Verpflichtung zur Barunterhaltszahlung.

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER