Sehr geehrter Fragesteller,
wegen der Höhe Ihres Einsatzes in gebotener Kürze:
Barunterhaltsverpflichtet ist nur derjenige, der seine Unterhalspflicht nicht durch Naturalunterhalt erfüllt. Solange Sie zusammen mit Ihren Kindern in einem Haus wohnen, erfüllen Sie die Unterhaltspflicht durch Zurverfügungstellung der Unterkunft, Kleidung, Ernährung und sind darüber hinaus nicht verpflichtet zur Zahlung von Barunterhalt.
Ihre Ehefrau hätte hingegen einen Barunterhaltsanspruch, wenn tatsächlich ein Getrenntleben vorliegt.
Was das Getrenntleben anbetrifft:
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Dies setzt jedoch voraus, dass in der ehelichen Wohnung eine weitestmögliche Trennung herbeigeführt wird. Es müssen jeweils private Bereiche, vor allem zum Schlafen und Wohnen, geschaffen werden. Erlaubt ist die gemeinsame Benutzung der nur einmal vorhandenen Funktionsräume und Einrichtungen, wie Küche, Diele, Bad, Toilette. Sorgetätigkeiten für den anderen, wie etwa Kochen oder Wäschewaschen, dürfen keinen Regelfall darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
" Barunterhaltsverpflichtet ist nur derjenige, der seine Unterhalspflicht nicht durch Naturalunterhalt erfüllt. Solange Sie zusammen mit Ihren Kindern in einem Haus wohnen, erfüllen Sie die Unterhaltspflicht durch Zurverfügungstellung der Unterkunft, Kleidung, Ernährung und sind darüber hinaus nicht verpflichtet zur Zahlung von Barunterhalt. "
Frage : Das ich Vollzeit-Angestellter bin und daher nur abends und am Wochenende die Kinder versorgen kann ändert an ihrer Aussage nichts , oder ? Wie ist es , wenn meine Frau KU fordert , aber Bargeld für Einkäufe (Lebensmittel für kinder etc.) ablehnt ? Darf sie das ?
Danke vielmals !!
Valentino
Ihr Kontakt zu den Kindern entspricht dem normalem Kontakt eines in Vollzeit beschäftigten Vaters, daher ändert sich grundsätzlich nichts an der Einschätzung. Zu berücksichtigen ist aber, dass Ihre Frau im Trennungsjahr den Anspruch hat, die Kontakte zu Ihnen möglichst gering zu halten. Insoweit die täglichen Besorgungen für die Kinder von Ihrer Frau erledigt werden, entsteht daher eine Verpflichtung zur Barunterhaltszahlung.