Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag, an dem einem Partner der Scheidungsantrag des anderen zugestellt wird. Das Trennungsjahr gehört damit - was die Vermögensauseinandersetzung betrifft - noch zur Ehezeit.
Wenn die Parteien während des Trennungsjahres durch notarielle Vereinbarung den Güterstand vorzeitig beenden, wird dieser Zeitpunkt in das Trennungsjahr vorverlagert.
Wenn Ihre Freundin ohne entsprechende notarielle Vereinbarung jetzt mit Ihnen eine Immobile erwirbt, fallen diese Rechtsgeschäfte mit in die Zugewinnauseinandersetzung. Soweit Sie allein das Haus erwerben, ist das Haus nicht Bestandteil der Zugewinn-Auseinandersetzung Ihrer Freundin (der Ehemann hätte also auch keine Anrechte auf das Haus), aber der Kredit, den Ihre Freundin mit unterschreibt.
Für die Banken geht es hier häufig um die Überprüfung der Bonität. Für die Bank ist nicht ersichtlich, welche Zahlungsverpflichtungen auf Ihre Freundin nach der Scheidung zukommen. Solange die Bank nicht sicher sein kann, ob Ihre Freundin möglicherweise einen Zugewinnausgleich oder Unterhalt an den getrennt lebenden Ehemann zahlen muss, lässt sich das für die Schuldentilgung verfügbare Einkommen kaum zuverlässig ermitteln.
Sie können das Problem aus meiner Sicht nur so umgehen, dass Sie entweder bis zur Rechtskraft der Scheidung Ihrer Freundin warten oder aber - soweit diese oder eine andere Bank dies akzeptiert - die Immobilie allein finanzieren.
Alternativ könnte Ihre Freundin durch finanzielle Zugeständnisse den Anreiz für den Ehemann zum Abschluss einer notariellen Vereinbarung erhöhen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
- Rechtsanwältin -
-Fachanwältin für Familienrecht -