Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich kann Sie beruhigen, ganz so dramatisch dürfte es nicht werden.
Für die "Trennung" im steuerrechtlichen Sinne gelten andere Regelungen als für die "Trennung" im scheidungsrechtlichen Sinne.
Im scheidungsrechtlichen Sinne ist die Trennung für den Beginn des Trennungsjahres wichtig, weil eine Scheidung im Regelfall erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann. Auch für den Ehegattenunterhalt hat der Ablauf des Trennungsjahres eine Bedeutung. Aus diesem Grund ist es wichtig, festzustellen, wann die Trennung stattgefunden hat.
Die Trennung als Voraussetzung für die Scheidung liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem Sie die Ehe mit Ihrer Frau nicht mehr fortsetzen möchten, sondern von ihr getrennt (" getrennt von Tisch und Bett") leben wollen und ihr dies auch mitteilen. Dies geht auch innerhalb derselben Wohnung, solange keine gegenseitigen Versorgungsleistungen (kochen, Wäsche waschen etc.) mehr erfolgen. Es würde dann nur noch eine Wohngemeinschaft vorliegen.
Nun ist es ganz normal und vom Gesetzgeber auch so gewünscht, dass dieses Trennungsjahr genutzt wird, um Versöhnungsversuche zu unternehmen und möglicherweise die Ehe zu retten. Insofern wäre es kontraproduktiv, wenn jeder Versöhnungsversuch den Trennungszeitraum beenden würde, weil dann nach jedem Versöhnungsversuch das Trennungsjahr erneut beginnen müsste. Dies würde Versöhnungsversuche erschweren.
Deshalb geht die Rechtsprechung davon aus, dass kurzzeitige (auch mehrwöchige) ernsthafte Versöhnungsversuche, die dann scheitern, für den Ablauf des Trennungsjahres unbeachtlich sind. In einem solchen Fall gilt dann weiterhin das ursprüngliche Trennungsdatum, also nicht das Datum des Scheiterns des Versöhnungsversuches.
Für die Scheidung dürfte also der Zeitpunkt vor fünf Jahren als Trennungszeitpunkt anzusehen sein.
Ganz anders ist die Situation im Steuerrecht.
Sofern Sie für irgendeinen (auch sehr kurzen) Zeitraum im Jahr mit Ihrer Frau zusammengelebt haben, können Sie die gemeinsame steuerliche Veranlagung für das gesamte Kalenderjahr wählen, so dass Sie rechnerisch vom Splittingvorteil der Steuerklasse drei für das gesamte Kalenderjahr profitieren.
Das ist auch der Grund für viele Hochzeiten im Dezember, weil dann der Steuervorteil für das gesamte Jahr genutzt werden kann.
Sofern Sie also während eines Kalenderjahres einen (oder mehrere) ernsthafte (!) Versöhnungsversuche unternommen und mit Ihrer Frau wieder (zumindest kurzzeitig) zusammengelebt haben, können Sie die gemeinsame Veranlagung für das gesamte Kalenderjahr nutzen. Damit würde Ihnen also im Ergebnis zulässigerweise der Splittingvorteil von Steuerklasse drei zugutekommen.
Wenn Sie die Scheidung einreichen möchten, benötigen Sie ohnehin einen Anwalt. Sie sollten dann Ihren Anwalt auf diese Thematik hinweisen, damit er im Scheidungsantrag nicht versehentlich missverständliche Angaben macht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.01.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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