Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
1.) Grundsätzlich erfolgt die Meldung gegenüber der Meldebehörde im Rahmen der Ummeldung Ihrer Frau. Weitere Meldungen sind nicht erforderlich. Gegenüber dem Finanzamt müssen Sie im auf die Trennung folgenden Jahr die getrennte Veranlagung vornehmen. Letztendlich würde es sich aus Dokumentationszwecken ggf. anbieten, die Trennung kurz schriftlich zu fixieren, so dass keine weiteren Streitigkeiten im Rahmen der Scheidung aufkommen können.
2.) Letztendlich kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an. Sind Sie beide im Grundbuch eingetragen, könnte eine Aufteilung dieser „Zwangsgemeinschaft am Grundstück“ durch den Antrag auf Teilungsversteigerung aufgelöst werden. Sind Sie jedoch alleiniger Eigentümer, kann Ihre Frau keinen Verkauf verlangen. Sie könnte dann allenfalls Ansprüche auf Zahlung des Zugewinns im Rahmen der Scheidung geltend machen. Diese wären von Ihnen in Geld zu erfüllen, nicht durch Verfügungen (direkter Art) über die Immobilie.
3.) Auch diese Frage hängt von den Eigentumsverhältnissen ab. Sind Sie alleiniger Eigentümer, bestehen keinerlei Bedenken. Bei gemeinschaftlichen Eigentum wäre über dieses gemeinschaftlich zu verfügen. Sie sollten daher die Zustimmung Ihrer Frau zur „Vermietung“ an den Vater sicherheitshalber einholen. Denn in diesem Fall käme man auch zu der Situation, dass alle Kosten und Erträge (Miete Ihres Vaters) geteilt werden müssten, was die Situation sicherlich stark verkomplizieren würde.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung auch im anstehenden Scheidungsverfahren stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für Ihre Antwort. Sie hat mir sehr weitergeholfen.
Da wir gemeinsam zu 50% im Grundbuch eingetragen sind, muß ich nun doch mit einem Auszug vor Ablauf von 5 Jahren rechnen.
Eine Verständnisfrage: Eine Teilungsversteigerung erfolgt öffentlich? Könnte dann z.B. meine Schwester mitsteigern?
Sollte es zu einer anwaltlichen Auseinadersetzung kommen würde ich mich gerne an Sie wenden.
Wie Sie die Immobilie aufteilen, bleibt Ihnen überlassen. Juristisch sind Lösungen dahingehen möglich, dass die 5 Jahre wie mitgeteilt vereinbart werden, oder sogar dauerhaft eine Nutzungsüberlassung (gegen Miete oder Aufrechnung mit Unterhalt etc.) vereinbart wird. Insoweit kommt es auf das konkrete beabsichtigte Vorgehen an.
Ggf. kann im Rahmen einer notwendigen Umschuldung auch eine komplette Übertragung der Immobilie auf Sie unter Freistellung Ihrer Frau von Krediten erreicht werden. Dabei kommt es natürlich auf die Belastung, den Wert und die weiteren Umstände an, die ich jetzt nicht kenne.
Eine teilungsversteigerung würde öffentlich durch das Amtsgericht erfolgen. Ihre Schwester dürfte selbstverständlich mitbieten.