Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie stellen mehrere Fragen zu Ihrem Sachverhalt, so dass ich diese summarisch aufgrund Ihres Einsatzes, wie von Ihnen auch gewünscht beantworten darf:
Zunächst ist durchaus ein Wohnvorteil bei ihrer Frau zu berücksichtigen, der sie die Wohnung entsprechend bewohnt und zwar zu 100 Prozent.
Eine andere Berechnungsmöglichkeit wäre, hier die Hälfte der Darlehns raten anzusetzen und nur den von ihr bewohnten 50-prozentigen Hausanteil als Wohnvorteil zu bewerten.
D.h. 50 Prozent Wohnvorteil plus 50 Prozent der Hälfte des Darlehens.
Ich denke, dass hier allerdings nicht sehr viel Unterschied bestehen sollte.
Hinsichtlich des Wertes des Wohnvorteils sollten Sie sich hier an ähnlichen Kaltmieten für Häuser in der näheren Umgebung mit gleicher Ausstattung und Größe orientieren.
Sofern Sie die Betriebskosten zahlen, müssten diese ebenfalls zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Die Berechnung ist insofern nicht ganz so einfach, wie Sie sich vorstellen und ich versuche dies möglichst knapp hier darzustellen.
Von Ihrem Einkommen (zur Ermittlung des bereinigten Einkommens zur Berechnung des Trennungsunterhalt es) wären sodann Kindesunterhaltszahlungen abzuziehen und gegebenenfalls auch weitere Abzüge, wie zum Beispiel Altersvorsorge oder Aufwendungen für Ihre Arbeit oder ehebedingte Schulden abzuziehen.
Die Unterhaltsberechnung orientiert sich am derzeitigen Einkommen, hier dem Krankengeld.
Insofern wären hier die 650 Euro anzusetzen.
Bei Ihnen würde die Berechnung insofern aussehen, Nettoentgelt Ihrerseits abzgl. gezahlter Kindesunterhalt, abzüglich Aufwendungen zur Arbeit, abzüglich ehebedingter Schulden.
Hiervon ziehen Sie das Einkommen der Ehefrau ab. Dieses berechnet sich hinsichtlich des Krankengeldes plus Wohnvorteil plus gegebenenfalls weitere Einnahmen.
Die Differenz multiplizieren Sie mit 3/7.
Dies wäre grob gerechnet der Unterhalt, den Sie im Rahmen der Trennung schulden.
Nach einer groben weiteren Berechnung würden sie Kindesunterhalt in Höhe von etwa 1612 Euro Schulden abzüglich des hälftigen Kindergeldes also etwa 1312 Euro.
Dies wäre von Ihrem Nettoeinkommen abzuziehen, hinzu kommen Abzüge für Altersvorsorge und ehebedingte Schulden. Sofern Sie die gesamten Raten in Höhe von 1000 Euro zahlen, wären diese zumindest im Hinblick auf ihren Anteil abzuziehen, so dass man auf einen Betrag in Höhe von 2136 Euro kommen würde. Faktisch werden dann etwa 200 Euro Trennungsunterhalt an ihre Frau zu Zahlen. Mit Kindesunterhalt zusammen etwa 1.500 Euro. In würden dann grob 1.600 Euro zum Leben bleiben.
Mache darauf aufmerksam, dass durch genaue Angaben und Berechnung wegen hier Änderungen eintreten können.
Die 1100 Euro Unterhalt halte ich daher grundsätzlich für Sie günstig.
Im Rahmen des Trennungsunterhalts muss sie ihre derzeitigen Arbeitsstunden nicht verändern.
Im Rahmen des Umgangs dürfen Sie auch keine Kosten abziehen, die Sie für die Kinder aufwenden.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Sie gegebenenfalls im Wechselmodell leben, also Sie mindestens 40 Prozent der Zeit eines Monats die Kinder betreuen. Hier müsste dann auch eine andere Unterhaltsberechnung dann vorgenommen werden.
Die Nebenkosten sind grundsätzlich durch die entsprechenden Vertragspartner zu zahlen.
Hier wäre zu prüfen, wer Eigentümer ist, wer die weiteren Verträge geschlossen hat.
De facto müsste sie derzeit die entsprechenden Nebenkosten zahlen. Hier können Sie gegebenenfalls auch eine Erstattung verlangen, falls sie die Kosten bezahlen.
Sollte eine detailliertere Berechnung und Beantwortung erfolgen, bitte ich höflich um eine angemessene Erhöhung Ihres Einsatzes oder einen separaten Auftrag mit einem entsprechend angemessenen Einsatz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Antwort
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Irgendwie haben sie da einen Rechenfehler drin oder?
Wenn ich meinem Gehalt (4150€) die 2000 Euro Tilgung der Schulden abziehe, lande ich bei 2150 Euro bereinigtem Netto bei mir für den Kindesunterhalt, der ja mal vorrangig ist.
Kindesunterhalt von (Stufe 2) wären insgesamt 1244 € lt. Tabelle.
Bleiben mir noch 906 Euro zum leben. Abgezogen habe ich bislang noch keine berufsbedingten Ausgaben. Ich habe gelesen das man pauschal 150 Euro anrechnen dürfte, weiß aber nicht ob das so stimmt. Wenn ja, habe ich gerade mal noch ca. 750 Euro zum leben.
Ihre 650 Euro Krankengeld + Wohnvorteil, den ich jetzt mal für ein 3 stöckiges Haus mit 5 Zimmern auf grob 1000 Euro ansetze, ergeben bei ihr ca. 1650 Euro. Selbst wenn ich nur 650 Euro Wohnvorteil anrechne, lande ich bei 1300 Euro auf ihrer Seite. Zu ca. 750 Euro auf meiner.
Sie hat daher ein Plus zu mir. Daher muss sie ja mir Ehegattenunterhalt zahlen oder liege ich da jetzt komplett falsch?
Denn den Kindesunterhalt + die Kredite die ich abzahle, darf ich ja bei meinem Gehalt abziehen bei der Berechnung. Daher wäre mein bereiniges Netto für den Ehegattenunterhalt weniger als ihres, wenn ich bei ihr wiederum den Wohnvorteil anrechnen darf für ihr bereinigtes Netto.
Bei der Differenz zwischen den bereinigten Nettos beider (sie hat ca. 550-900 Euro mehr als ich, je nachdem wie hoch man jetzt den Wohnvorteil ansetzt), müsste sie mir eigentlich zwischen 230-380 Euro Unterhalt zahlen.
Setze ich ihren Wohnvorteil tatsächlich auf 1000 Euro an und ziehe die 380 Euro, die ich von ihr kriegen würde ab vom Kindergeld, dass ich ihr zu zahlen habe, lande ich daher auf ca. 860 Euro Zahlung an sie.
Oder liege ich jetzt komplett falsch?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben Recht, ich habe lediglich mit 1000 Euro Darlehnssumme gerechnet.
Allerdings kommt es bei den Kreditbelastungen darauf an, was Sie letztlich hier und in welchem Umfang belasten. Daher hatte ich bereits mitgeteilt, dass eine überschlägige Abrechnung ohne Vorlage der kompletten Daten relativ problematisch wird.
Bei den Darlehen dürften Sie, sofern ein Wohnvorteil für das Haus komplett der Ehefrau zugerechnet wird, lediglich den Darlehensanteil anrechnen, den Sie für Ihre Frau bezahlen, zumindest was das Darlehen für das Haus angeht.
Es muss sich dabei auch um ehebedingte Schulden handeln, sind es nur Lebenshaltungskosten, die nicht aufgrund der Ehe entstanden sind, würden diese nicht anrechnungsfähig sein.
Insofern können nicht einfach die 2000 Euro zur Bereinigung des Nettoeinkommens so herangezogen werden.
Klar ist zunächst der Kindesunterhalt, wobei hier dann natürlich auch entscheidend ist, welche ein bereinigtes Nettoeinkommen Sie erzielen, um sie in die korrekte Einkommensstufe einzugliedern.
Man müsste insofern die Darlehenssummen, die Sie hier aufbringen zunächst separat betrachten.
Würde man hier eine hälftige Berücksichtigung annehmen, würde ich dann wieder auf etwa 1000 Euro, dann aber auch als direkte und nicht mehr zu kürzen der Belastung kommen.
Fünf Prozent des Nettogehaltes können als Pauschale Berufsausdehnungen angesehen werden, über Vorsorge haben Sie keine Angaben gemacht.
Demnach wäre für die Unterhaltsberechnung hier eher die Einkommensstufe 4 heranzuziehen.
Geht man allerdings weiter von Ihrer Kindesunterhaltsberechnung aus käme man dann auf einen Betrag in Höhe von 1699 Euro.
Damit wären Unterhaltsleistungen an Ihre Frau nicht zu leisten, da sie ein Einkommen in Höhe von 1650 Euro erhalten würde.
Mithin müssten Sie lediglich Kindesunterhalt zahlen. Hierzu haben Sie einen Selbstbehalt in Höhe von mindestens 1080 Euro, dieser darf grundsätzlich nicht unterschritten werden. In der Stufe II hätten Sie sogar einen Selbstbehalt in Höhe von 1300 Euro, alleine für den Kindesunterhalt.
Knackpunkt werden daher die Darlehensbelastung sein. Würden letztlich noch Nebenkosten für das Haus durch Sie gezahlt werden, könnten Sie von Ihrer Frau ersetzt verlangen, ohne dass dies auf die Berechnung konkreten Einfluss hätte.
Insofern nochmals zusammenfassend, nicht alle Kredite, die Sie ab zahlen sind möglicherweise berücksichtigungsfähig. Eine Aufschlüsselung der Kredite, gegebenenfalls auch in Tilgung und Zinsen müsste hier vorgenommen werden.
Für eine konkrete Berechnung stehe ich gerne zur Verfügung und unterbreite Ihnen hier gerne auch ein Angebot.
Zusammenfassend lässt sich darstellen, dass Trennungsunterhalt hier wohl eher nicht geschuldet ist, allerdings der Kindesunterhalt in voller Höhe, wobei man hier dann auch über die Einstufung des Einkommens nachdenken muss, auch hier liegen dann die Darlehenszahlungen und mögliche Belastungen aus den Nebenkosten als Diskussionsgrundlage für unterschiedliche Ergebnisse vor.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt