Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Sie sprechen das sog. Berliner Testament nach § 2269 BGB
an. In diesem geht es verkürzt formuliert darum, dass sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben oder alleinigen Vorerben einsetzen. Sinn und Zweck: Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner erben. Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine (vereinigte) Vermögensmasse auf die Kinder oder wie von Ihnen angedacht nur ein Kind (bei Beachtung der Pflichtteilsansprüche der anderen) über.
Wenn nun allein Ihre Tochter Schlusserbin werden soll, die Kinder Ihres Mannes aber nur den Pflichtteil erhalten sollen, wäre die an sich einfache Formulierung in etwa (ich beschränke mich jetzt auf die mit Ihrer Fragestellung zusammenhängenden Passagen, also nicht die testamentarischen Vorbemerkungen, Bindungswirkungen und Sonstiges):
„Erbeinsetzung:
Wir, die Eheleute …. setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen Erben ein.
Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beidseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen (hier können Sie natürlich auch eine Formulierung wählen, welche die Kinder mehr absichert).
Schlusserbe:
Für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir hiermit zu unserem Schlusserben:
(Kind Mutter)
Zu beachten ist natürlich, dass die aus dem jeweiligen Elternverhältnis abstammenden Kinder beim Ableben des betreffenden Elternteiles so oder so den Pflichtteil verlangen können. Dasselbe Recht steht dem „an sich“ erbberechtigten Kind beim Ableben des letztüberlebenden Elternteiles von Gesetzes wegen zu, so dass eine gesonderte Erwähnung im Testament entbehrlich ist.
Ich kann Ihnen trotzdem nur anraten, einen Kollegen vor Ort oder einen Notar zu Rate zu ziehen, da die Probleme letztwilliger Verfügung häufig im Detail liegen. Auch geht aus Ihrer knappen Anfrage u.a. der eheliche Güterstand nicht hervor, der die Bestimmung der gesetzlichen Erbteile und damit etwaige Pflichtteilsrechte des betroffenen Abkömmlings erleichtert.
Für eine Frage zum Verständnis der Antwort stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen!
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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