Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte die aufgeworfene Frage gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung.
Ein Pflichtteilsrecht kann nur Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten/Lebenspartnern zustehen.
Das 3. Kind der F hatte demnach, da nicht von M adoptiert, einen Pflichtteilsanspruch nur beim Tod der F. Dieser wurde jedoch laut Sachverhalt nicht geltend gemacht; ob er verjährt ist oder noch geltend gemacht werden kann, ist anhand der gemachten Angaben nicht zu beantworten.
Die Schlusserben sind ausschließlich Erben des M, so dass ein Anspruch des 3. Kindes wegen des Todes des M nicht besteht. Das 3. Kind ist kein Abkömmling des M.
Mit den besten Grüßen
Dr. Ralf Deutlmoser, LL.M. (USA)
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Vielen Dank für die umgehende Beantwortung meiner Frage!
Das 3. Kind aus der ersten Ehe der F steht unter Vormundschaft und von Amts wegen wird jetzt der Pflichtteil über einen Anwalt geltend gemacht.
F ist im September 2014 verstorben, M im April 2015.
D.h. es liegen keine 3 Jahre zwischen den Todesfällen der F und dem M.
Hätte demnach das 3. Kind aus der 1. Ehe der F dann einen Pflichtteilanspruch gegen die Schlusserben?
Es kommt nur auf den Erbfall nach F an. Da dieser noch keine 3 Jahre her ist, kann das 3. Kind den Pflichtteilsanspruch geltend machen. Er richtete sich zunächst gegen den Erben der F, also M.
Da M ebenfalls verstorben ist, gegen die Erben des M, mithin die Schlusserben.