Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt:
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid für den Tod Ihres Bruders aussprechen.
Sofern kein Testament bzw. kein notarieller Erbvertrag besteht, gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des BGB. Nach § 1924 BGB
ist in diesem Fall die Tochter Ihres Bruders alleinige Erbin.
Als Erbin ist sie auch dazu verpflichtet die Kosten der Bestattung zu tragen, da diese als Sterbefallkosten zu den sog. Nachlassverbindlichkeiten zählen. Sie kann die Kosten jedoch aus dem Nachlass begleichen. Von der Kostentragungspflicht abzugrenzen ist die Bestattungspflicht, welche sich aus § 8 BestattungsG NRW ergibt. Danach ist Ihre Nichte als leibliche Tochter des Verstorbenen ebenfalls zur Bestattung verpflichtet. Nur wenn sie dem nicht nachkommt, wären Sie nachrangig zur Veranlassung der Bestattung verpflichtet. Die Kosten hierfür müsste trotzdem Ihre Nichte als Erbin tragen.
Weiterhin besteht kein Pflichtteilsanspruch zu Ihren Gunsten. Ein Pflichtteilsanspruch besteht nur, wenn ein gesetzlicher Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbschaft ausgeschlossen ist. Da Sie nicht durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen sind, sondern Ihre Nichte als Erbin der ersten Ordnung Sie von der Erbfolge ausschließt, besteht demnach kein Anspruch Ihrerseits.
Sollte noch ein Testament oder ein Erbvertrag aufgefunden werden, gelten ausschließlich die darin getroffenen Verfügungen. In einer solchen Verfügung kann der Erblasser frei entscheiden, wer als Erbe eingestzt wird und welchen Anteil er am Erbe erhalten soll. Ihre Frage nach der Höhe des Anspruchs, wenn Sie durch Ihren Bruder in einem Testament bedacht wurden, kann ich also abschließend nicht beantworten, da hier der Wortlaut des Testaments maßgebend ist. Sollten jedoch in einem Testament mehrere Erben eingesetzt sein, es jedoch an einer konkreten Aufteilung im Wortlaut fehlen, wäre das Testament so auszulegen, dass alle dort benannten Erben zu gleichen Teilen Erben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen verständlich beantworten und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rene Robbel
Rechtsanwalt