Sehr geehrter Fragestellerin,
wenn Sie in dem Schreiben, mit dem Sie die Elternzeit beantragt hatten, bereits Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit genannt haben, ist dieses als Mitteilung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 BEEG
zu werten. Da Sie dies wie ich Sie verstanden habe schon unmittelbar nach der Geburt mit dem Elternzeitantrag gemacht haben, ist auch die siebenwöchige Frist eingehalten. Da Ihr Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen hierauf reagiert hat, gilt seine Zustimmung als erteilt und die Verringerung Ihrer Arbeitszeit entsprechend Ihren Wünschen festgelegt, § 15 Abs. 7 Nr. 5 S. 5. TzBfG
.
Sie können daher verlangen, dass Sie zum gewünschten Termin zwei Tage die Woche beschäftigt werden. Am Besten Sie erscheinen an diesem Tag und lassen sich wegschicken, dann haben Sie Ihre Arbeit in jedem Fall ordnungsgemäß angeboten und können unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs Ihr Gehalt trotz nicht geleisteter Arbeit verlangen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Hallo, leider befindet sich mein Arbeitgeber zumindest laut Datum auf dem Schreiben 5 Tage vor Ablauf der 4 Wochen, das Schreiben wurde nicht als Einschreiben verschickt und ich habe es quasi 1 Tag nach der 4 Wochen Frist im Briefkasten gefunden.
Meine Frage ist ob mein Arbeitgeber wirklich trotz Antrag auf Teilzeit ( schon als meine Elternzeit bekannt wurde) so schnell eine Vollzeitkraft einstellen darf, er hätte diese ja auch bis zu Beginn meiner Teilzeittätigkeit befristet einstellen können ( er wusste ja bei der Einstellung der neuen Kraft schon das ich Teilzeit arbeiten will mit genauem Datum und Umfang) und danach eine Teilzeitstelle besetzen, so dass ich meine Teilzeitstelle hätte. Meiner Meinung nach wurde hier keinerlei Rücksicht darauf genommen oder versucht dass ich ja auch schon während der Elternzeit wieder arbeiten möchte und aus finanziellen Gründen auch muss.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich hatte Probleme zu verstehen ob Sie sich jetzt unmittelbar nach der Geburt oder kurz vor dem gewünschten Wiedereintritt befinden. Ursprünglich hatte ich angenommen, dass Letzteres der Fall war. Nun scheint es anders zu sein. Das Missverständnis bitte ich zu entschuldigen.
Wenn der Arbeitgeber zeitgleich mit dem Antrag auf Elternzeit auch einen Antrag auf Teilzeit bekommt, gehe ich nicht davon aus, dass er dringende betriebliche Gründe einwenden kann, wenn er eine Ersatzkraft bis zum Ende der Elternzeit befristet einstellt ohne Berücksichtigung des Teilzeitgesuches. Die Anforderungen an die dringenden betrieblichen Gründe sind regelmäßig hoch. Ich sehe daher bei einer Klage auf Zustimmung zur Teilzeit durchaus Erfolgaussichten. Da die Gerichte eine Weile brauchen, bis sie entschieden haben, sollten Sie die Klage auch bald einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler