Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht verwehrt, Ihnen "Angebote" wie auch immer geartet, zu unterbreiten. Im Gegensatz zu einer Anweisung haben Sie stets die Möglichkeit, Angebote, die Ihnen nicht zusagen, abzulehnen.
Die Rechtslage ist eigentllich recht eindeutig, Sie haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, den der Arbeitgeber nur aus berieblichen Gründen ablehnen kann, wenn also der Betrieb WESENTLICH beeinträchtigt würde. Selbst wenn also Ihr Einsatz als Telzeitkraft unbequem ist, kann ich mir kaum vorstellen, dass Ihr Arbeitgeber gerichtsfest begründen kann, dass die Ausübung Ihrer bisherigen Tätigkeit in Teilzeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Betriebes führen würde.
Ob Ihre Angaben zum Arbeitsweg oder zur beruflichen Tätigkeit Ihres Ehemannes korrekt sind, spielt in diesem Zusammenhang für die Beurteilung keine Rolle. Nicht Sie sind verpflichtet, Ihren Teilzeitwunsch zu begründen, sondern der Arbeitgeber die von ihm in Aussicht gestellte Ablehnung.
Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage kann erst nach Kenntnis aller Details, der Arbeitsabläufe aber auch der detaillierten Ablehnung erfolgen.
In arbeitsrechtlichen Verfahren gibt es in erster Instanz keine Kostenerstattung, dh. Sie müßten die Kosten einer anwaltlichen Vertretung auch im Falle des Obsiegens selbst tragen, sind umgekehrt im Falle des Unterliegens jedoch ebenfalls nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Sofern eine Rechtsschutzversicherung für den beruflichen Bereich besteht, wird diese die Verfahrenskosten übernehmen. Je nach Einkommenssituation besteht evt. die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Sie sollten in diesem Fall gar nicht versuchen "perfekt zu argumentieren", sondern sich umgehend Unterstützung holen. Setzten Sie sich mit dem Personal-/Betriebsrat in Verbindung. Nehmen Sie an den Personalgesprächen nicht allein teil, sondern zusammen mit einem Mitglied des Personal-/Betriebsrates Ihres Vertrauens. Sprechen Sie außerdem den/die Gleichstellungsbeauftragte/n sofern vorhanden auf das Problem an.
Sie können die vermutlich recht unangenehme Gesprächssituation außerdem verhindern, in dem Sie mitteilen, eine Entscheidung sei Ihnen ohne weitere rechtliche Beratung nicht möglich. Bitten Sie die Verwaltung vorab um schriftliche Mitteilung, welche Hinderungsgründe einer Teilzeitbeschäftigung in der von Ihnen gewünschten Form entgegen stehen sollen und um schriftliche Angabe der Gegenangebote.
Weisen Sie ausdrücklich aber nicht aggressiv darauf hin, dass Sie die Argumente juristisch prüfen lassen wollen.
In der Regel werden von Arbeigerberseite derartige Prozesse gern vermieden - ich gehe also davon aus, dass sich - spätestens mit anwaltlicher Hilfe - eine einvernehmliche Regelung erzielen lässt.
Sobald Ihnen die schriftlichen Unterlagen vorliegen, legen Sie diese zusammen mit Ihrem Arbeitsvertrag und dem von Ihnen gestellten Teilzeitantrag einem RA vor.
Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Eine Frist für die Ablehnung läuft lediglich für den Arbeitgeber, Sie haben die Möglichkeit, gegen die Ablehnung Klage zu erheben. Ihr Arbeitgeber hingegen kann Sie nicht zwingen, sein Angebot anzunehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei den weiteren Verhandlungen.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -