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Teilhabe am Arbeitsleben/Umschulung

26. Juni 2014 09:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Auch wenn der Lohnfortzahlungszeitraum abgelaufen ist, muss der Arbeitgeber über die fortwährende Erkrankung informiert werden. Im Falle einer Genesung oder Verrentung nach einer Dauererkrankung steht einem Arbeitnehmer Urlaub aus der Zeit der Erkrankung bzw. Urlaubsabgeltung zu.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin mittlerweile seit 04/2012 krankgeschrieben, war wg.der immensen psychischen Belastung am Arbeitsplatz in Reha und habe von dort aus eine berufliche Reha beantragt, die als Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung jetzt im Juni 2014 genehmigt wurde.
Mein Arbeitgeber hat mich bisher nicht gekündigt; ich habe ihn bisher auf dem Laufenden gehalten, allerdings habe ich die genehmigte Umschulung noch nicht gemeldet.
lt Gutachten der Deutschen Rentenversicherung bin ich berufsunfähig. Was sollte/muß ich jetzt tun? Man hört ja so oft, dass man nicht selbst kündigen soll; gleichzeitig gibt es eine betriebliche Altersvorsorge in der es eine kleine Rente gibt, wenn man kündigen muß wegen Berufsunfähgikeit. Wenn ich nicht kündigen würde, hätte ich dann eine Chance auf Abfindung, obwohl die Prognose, wieder dort zu arbeiten = 0 ist? Was wäre dann mit der betrieblichen Altersvorsorge? Würde ich die Rente wegen Berufsunfähigkeit trotzdem bekommen?

26. Juni 2014 | 11:04

Antwort

von


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Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
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Sehr geehrter Fragestellerin,

da Sie aktuell immer noch arbeitsunfähig erkrankt sind, müssen Sie nicht arbeiten, und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen kein Gehalt zahlen. Ihr Arbeitsverhältnis ruht. Sie sind verpflichtet, ihn über die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zu informieren, auch wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist.

Je nachdem wie Ihr Arbeitsvertrag ausgestaltet haben Sie ggf. auch einen Anspruch auf Versetzung auf einen leidensgerechten anderen Arbeitsplatz nach der Umschulung.

Eine Abfindung könnten Sie nur erhalten, wenn Ihr Arbeitgeber kündigt und Sie los werden will. In diesem Fall wird dann eine Abfindung quasi als Abkaufen der Risiken eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt. Ist Ihrem Arbeitgeber klar, dass Sie nie wieder bei ihm arbeiten können, wird er kein Interesse daran haben, Sie zu kündigen und dann eine Abfindung zu zahlen. Sie könnten aber nach Ihrer Genesung oder aber auch einem Renteneintritt Urlaubsabgeltung verlangen. Beachten Sie hierbei etwaige Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Zu der von Ihnen angesprochenen betrieblichen Altersversorgung kann ich ohne genaue Einsicht in die Versicherungsbedingungen keine Stellung nehmen. Ich bin gerne bereit, diese für Sie nach Hereingabe weiter zu prüfen. Die von Ihnen hier ausgelobte Vergütung würde ich anrechnen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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