Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Es gilt Paragraph 4 Abs.1a Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach zum im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelt nicht Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers gehören, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Der AG muss die Fahrtkosten daher nicht erstatten.
Anders sieht es mit der Urlaubsabgeltung aus. Hier können Sie einen Anspruch aus Paragraph 7 Bundesurlaubsgesetz geltend machen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Draudt,
zunächst vielen Danke für die zügige Rückmeldung.
Nur um sicher zu gehen habe ich noch eine Frage zum Urlaub. Gesamt 30 Tage, 29 davon hatte ich konsumiert. Da es coronabedingt keine Weihnachtsfeier gab, wurde jedem Mitarbeiter 0,5 Tage Sonderurlaub geschenkt.
Laut CEO wird wohl 1 Tag Resturlaub, jedoch nicht der halbe, geschenkte Tag.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Sorry, das ist eine weitere Frage, keine kostenlose Rückfrage im Sinne einer Verständnisfrage.
Ich mache Ihnen gerne ein Zusatzangebot.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt Rechtsanwältin