Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Strukturen wurden verändert, nun soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Was tun?

27. März 2013 14:42 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Welche Kriterien müssen leitende Angestellte erfüllen.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich.

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich derzeit in folgender Situation und benötige fachlichen Rat, wie ich mich verhalten soll, um wirtschaftliche Risiken zu minimieren.
> Bin seit 21.03.2011 als Direktor Prof.Services angestellt mit Personal- (bis zu 40 MA) und Budgetverantwortung (ca 3Mio Euro)
> Mitte 2012 wurden in der Unternehmung Verantwortlichkeiten umgestellt, sodass ich einen neuen Chef bekam
> dieser hat seinerseit seine Abteilung umstrukturiert und mir erklärt, dass er eine neue Position (hierarchisch über mir angesiedelt) schaffen wird, die den Großteil meiner Aufgaben übernehmen wird und ich werde operationale Aufgaben für die gesamte Abteilung übernehmen.
> Seit 1.1.2013 habe ich keine Budget-Verantwortung mehr und die Personalverantwortung abliegt meinem Chef direkt
> Mein Chef bat mich, für diese Operationalen Aufgaben eine Job-Beschreibung und Ziele zu definieren.
> Nachdem ich diese vorgeschlagen habe, teilte mir nun mein Chef mit, dass er nicht glaubt, dass ich diesen Aufgaben gewachsen sei.
> Die für 2012 vereinbarten Ziele, an die eine Bonuszahlung von 7.500,- Euro gekoppelt war, wurden mit 48,5% Erreichung gewertet (in meinem Vertrag ist eine Minimalgrenze von 50% vereinbart, unterhalb derer gar kein Bonus ausgezahlt wird)
> Ich erhielt heute einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende Juni 2013 (inkl. Abfindung)+ Auszahlung eines Bonus für gesondert vereinbarte Ziele für Q1/2012
> Im Aufhebungsvertrag steht, dass mit dem Vertrag eine betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll.
> In meiner persönlichen Situation (Familie, 2 Kinder 1 und 3 Jahre alt, Kreditverpflichtung Hauskauf) stellt Arbeitslosigkeit ein massives Risiko dar

Ist in dieser Situation eine betriebsbedingte Kündigung möglich (ich bin nicht gewillt, den vorliegenden Aufhebungsvertrag zu unterschreiben)?
Da es keine schriftliche Abmahnung gab, nehme ich an, dass mir nur betriebsbedingt gekündigt werden kann.
Ist betriebsbedingt möglich, wenn gleichzeitig Personal eingestellt wird und das Unternehmen sich auf Wachstum einstellt? Die angekündigte Position über mir ist meines Wissens bisher nicht ausgeschreiben.
Ich bin bereit, im Unternehmen einen anderen Job (auch eine Ebene tiefer bei geringerer Bezahlung) zu übernehmen. Muss der AG dies akzeptieren?
Welche Möglichkeiten der Klage gibt es im Falle der Kündigung (auf Wiedereinstellung?, höhere Abfindung?)
Können leitende Angestellte sich Arbeitsgerichtlich zur Wehr setzen? Was sind die Kriterien für "ltd.Angestellte" (Budget, Personalverantwortung?)

27. März 2013 | 16:33

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Für die Frage des Kündigungsschutzes ist zunächst einmal zu klären, ob Sie als "leitender Angestellter" im Sinne des Gesetzes anzusehen wären:

Das Kündigungsschutzgesetz verweist in diesem Zusammenhang in § 14 auf Personen mit leitenden Funktionen wie Geschäftsführer, Betriebsleiter oder ähnlich leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Die Vorschrift meint solche Arbeitnehmer, die dem Unternehmen leitend vorstehen, also z.B. im kaufmännischen, organisatorischen, technischen oder personellen Bereich unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen. „Ähnlich leitende Angestellte" sind solche, die entweder auf personellem oder auf wirtschaftlichem Gebiet bedeutende Befugnisse für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes haben.

Gemessen an diesen Kriterien gehe ich nicht davon aus, dass Sie gegenwärtig als leitender Angestellter tätig sind. Sie geniessen daher uneingeschränkten Kündigungsschutz.

Es sei allerdings erwähnt, dass auch ltd. Angestellte Kündigungsschutz geniessen, wenn auch nur in eingeschränkter Form.

Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass Ihr Arbeitsplatz weggefallen ist. Es müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorhanden sein, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Eine solche Weiterbeschäftigung darf dabei auch nach zumutbaren Umschulungs- und Weiterbildungmaßnahmen nich möglich sein. Auch geänderte Arbeitsbedingungen, mit denen der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt, sind vom Arbeitgeber in Erwägung zu ziehen. ( vgl. § 1 II KündSchG.

Selbst wenn dringende betriebliche Erfordernisse vom Arbeitgeber bewiesen werden können, muss zusätzlich noch eine Sozialauswahl unter mehreren vergleichbaren Mitarbeitern stattfinden.Die Auswahl muss insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die familiären Verhältnisse berücksichtigen ( vgl § 1 III KündSchG ).

Die von Ihnen geschilderten Umstände ( Wachtum, Personalsuche ) sprechen deutlich gegen dringende betriebliche Erfordernisse.

Sollten Sie eine Kündigung erhalten, muss binnen drei Woche Kündigungsschutzklage beim Arbeitgericht erhoben werden. Diese ist auf Weiterbeschäftigung im Betrieb gerichtet und hat das Ziel, die Kündigung für unwirksam und das Arbeitsverhältnis als fortbestehend zu erklären.

Auf eine höhere Abfindung können sie nicht unmittelbar klagen. Im Kündigungsschutzprozeß wird es aber anfänglich zu einer Güteverhändlung kommen, in der dann auch eine Aufhebung gegen ( ggf.höhere ) abfindung vereinbart werden kann.

Gern bin ich bereit, Sie bereits vorgerichtlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu vertreten und die Konditionen für eine Aufhebung zu verhandeln. Nehmen Sie gern diesbezüglich unverbindlich Kontakt mit meiner Kanzlei auf.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER