Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Frage des Kündigungsschutzes ist zunächst einmal zu klären, ob Sie als "leitender Angestellter" im Sinne des Gesetzes anzusehen wären:
Das Kündigungsschutzgesetz verweist in diesem Zusammenhang in § 14 auf Personen mit leitenden Funktionen wie Geschäftsführer, Betriebsleiter oder ähnlich leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Die Vorschrift meint solche Arbeitnehmer, die dem Unternehmen leitend vorstehen, also z.B. im kaufmännischen, organisatorischen, technischen oder personellen Bereich unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen. „Ähnlich leitende Angestellte" sind solche, die entweder auf personellem oder auf wirtschaftlichem Gebiet bedeutende Befugnisse für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes haben.
Gemessen an diesen Kriterien gehe ich nicht davon aus, dass Sie gegenwärtig als leitender Angestellter tätig sind. Sie geniessen daher uneingeschränkten Kündigungsschutz.
Es sei allerdings erwähnt, dass auch ltd. Angestellte Kündigungsschutz geniessen, wenn auch nur in eingeschränkter Form.
Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass Ihr Arbeitsplatz weggefallen ist. Es müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorhanden sein, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Eine solche Weiterbeschäftigung darf dabei auch nach zumutbaren Umschulungs- und Weiterbildungmaßnahmen nich möglich sein. Auch geänderte Arbeitsbedingungen, mit denen der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt, sind vom Arbeitgeber in Erwägung zu ziehen. ( vgl. § 1 II KündSchG.
Selbst wenn dringende betriebliche Erfordernisse vom Arbeitgeber bewiesen werden können, muss zusätzlich noch eine Sozialauswahl unter mehreren vergleichbaren Mitarbeitern stattfinden.Die Auswahl muss insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die familiären Verhältnisse berücksichtigen ( vgl § 1 III KündSchG ).
Die von Ihnen geschilderten Umstände ( Wachtum, Personalsuche ) sprechen deutlich gegen dringende betriebliche Erfordernisse.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, muss binnen drei Woche Kündigungsschutzklage beim Arbeitgericht erhoben werden. Diese ist auf Weiterbeschäftigung im Betrieb gerichtet und hat das Ziel, die Kündigung für unwirksam und das Arbeitsverhältnis als fortbestehend zu erklären.
Auf eine höhere Abfindung können sie nicht unmittelbar klagen. Im Kündigungsschutzprozeß wird es aber anfänglich zu einer Güteverhändlung kommen, in der dann auch eine Aufhebung gegen ( ggf.höhere ) abfindung vereinbart werden kann.
Gern bin ich bereit, Sie bereits vorgerichtlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu vertreten und die Konditionen für eine Aufhebung zu verhandeln. Nehmen Sie gern diesbezüglich unverbindlich Kontakt mit meiner Kanzlei auf.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
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