Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Grundsätzlich besteht bei Volljährigen nur dann ein Unterhaltsanspruch, wenn sich diese in einer Ausbildung befinden. Diese Unterhaltsverpflichtung ist zudem in der Regel auf die Erstausbildung beschränkt.
Vorliegend besteht wohl für den Zeitraum zwischen Abitur und Studium kein Anspruch auf Unterhalt seitens des Kindes. Die vorliegende Pause dient nicht der Ausbildung, so dass die Tochter verpflichtet ist, selbst für Ihren Unterhalt aufkommen muss. Anders könnte der Sachverhalt unter Umständen liegen, wenn sie während dieser Pause eine Tätigkeit aufnimmt, die in engem fachlichen Zusammenhang zum späteren Studium steht oder Voraussetzung hierfür ist.
Während des Studiums selbst dürfte hier jedoch wieder ein Unterhaltsanspruch bestehen, da dieses als Teil der Erstausbildung zu bewerten ist. Das Abitur reicht nicht aus, einen Beruf eingehen zu können. Hierzu bedarf es in der Regel einer Berufsausbildung oder eines Studiums; erst hiernach kann man mit Hilfe des Berufs sein Leben selbst bestreiten. Die durch die Tochter eingelegte Pause zwischen Abitur und Studium ändert hieran nichts.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
info@rechtsanwalt-tuillier.de
www.rechtsanwalt-tuillier.de
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