Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes umfaßt die Kosten einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung; vgl. § 1610 Abs. 2 BGB
. Die Eltern schulden eine ihnen zumutbare Ausbildung.
Demgegenüber ist das "Kind" verpflichtet, die Ausbildung mit gehörigem Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit zu betreiben, um die Ausbildung innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden; so z. B. BGH in FamRZ 2001, Seite 757
.
2.
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Eltern ist zu prüfen, wenn die Ausbildung unvorhersehbar lange dauert oder wenn die finanziellen Mittel der Eltern begrenzt sind; vgl. BGH in FamRZ 1989, Seite 853
.
3.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für Ihren Fall Folgendes:
Das Studium zum Master wird man noch als im normalen Ausbildungrahmen im Sinne einer optimalen Ausbildung befindlich ansehen müssen, so daß sich diesbezüglich eine Unterhaltspflicht ergibt.
Eine "Selbstfindungszeit" halte ich nicht mehr für die geforderte zielstrebige Konzentration auf den Abschluß der Ausbildung, so daß zumindest dafür nach meiner Auffassung kein Unterhalt geschuldet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 14.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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