Sehr geehrte(r) Fragende(r),
die persönliche Steuerpflicht hängt davon ab, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (mind. 6 Monate) hat.
Wenn dieser also selber in England wohnen bleibt und auch dort seine Einkünfte erzielt, so ist er auch dort steuerpflichtig mit seinem gesamten Welteinkommen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Eine Nachfrage:
Mein Mann wird seinen Wohnsitz in Großbritanien beibehalten. Er wird mich jedoch auch besuchen kommen. Würde das dann nicht als gewöhnlicher Aufenthalt gewertet? Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist ja auch ein Aufenthalt von weníger als 6 Monate, so wie ich das Steuerrecht interpretiere.
Im Sinne von § 9
Abgabenordnung liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt dann vor, wenn sich eine Person wenigstens 6 zusammenhängende Monate (kurze Unterbrechungen schaden nicht) im Inland aufgehalten hat.
Es ist auch möglich, dass sich dieser Zeitraum auch über zwei Jahre erstreckt, z.B. von November bis Mai des nächsten Jahres.
Als Faustformel gilt die 183-Tage-Regel, d.h., wenn sich eine Person 183 Tage oder mehr im Jahr im Inland aufgehalten hat, hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Ich hoffe, nunmehr alle Unklarheiten beseitigt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter