Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Abfindungen sind nach dem Einkommensteuergesetz (EstG) als sogenannte „sonstige Bezüge" zu qualifizieren, die in dem Kalenderjahr zu besteuern sind, in dem der Zufluss erfolgt ist, sprich der Zeitpunkt ist entscheidend, an dem das Geld Ihrem Konto gutgeschrieben ist, § 38 a Abs. 1 S. 3 EstG: „Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt."
Sie sind zum Zeitpunkt des Zuflusses in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 EstG), da Sie weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder über regelmäßige inländische Einkünfte verfügen.
Somit hat die Besteuerung in Peru zu erfolgen. Eine Doppelbesteuerung müssen Sie nicht fürchten, da Sie in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig sind. Die Abfindung wird Ihnen allerdings zunächst abzüglich der Lohnsteuer ausgezahlt. Dies ist in einer Richtlinie geregelt, welche folgendes besagt: „Der Lohnsteuer unterliegt grundsätzlich jeder von einem inländischen Arbeitgeber oder ausländischen Verleiher gezahlte Arbeitslohn.
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. 3Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht…" (R 104 LStR).
Sie können sich diese Steuer aber auf die Steuern in Peru anrechnen lassen. Einen Lohnsteuerjahresausgleich in Deutschland können Sie nicht durchführen, da Sie ja nicht steuerpflichtig im Inland sind.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Antwort ist vom 05.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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