Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben unter Berücksichtigung des ausgelobten Einsatzes gerne beantworten möchte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Da Ihr Bekannter nun sein Geld früher haben will, ist nicht auszuschließen, dass der ganze Vorfall bekannt wird.
In diesem Fall könnte dann ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden, da dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht worden sind und dadurch eine entsprechende Steuerverkürzung eingetreten ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
).
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
Sie geben zwar in diesem Zusammenhang an, dass bei der vertraglichen Gestaltung steuerliche Aspekte im Hintergrund gestanden haben; nach § 42 AO
kann jedoch durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuerrecht nicht umgangen werden.
Unerheblich ist ferner, dass beide Parteien ihre Rechnungen versteuert haben, denn die Betriebseinnahmen auf der einen Seite und die Betriebsausgaben auf der anderen Seite heben sich eben nicht gegenseitig zu einer „Nullsumme“ auf, da die Steuerprogression bei beiden Personen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht identisch ist.
Ich kann Ihnen daher nur dringend empfehlen - und zwar unabhängig von dem Verhalten Ihres Bekannten -, die unrichtigen Angaben bei dem Finanzamt unverzüglich (!) durch eine Selbstanzeige zu berichtigen.
In diesem Fall würden Sie straffrei aus der Angelegenheit herauskommen (§ 371 AO
).
Eine Berichtigungspflicht ergibt sich im Übrigen – vom Steuerstrafrecht abgesehen – auch nach steuerrechtlichen Vorschriften (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO
).
Das bedeutet für Sie konkret:
1. Abgabe von berichtigten USt-Voranmeldungen für 2006, in denen der bisher vorgenommene Vorsteuerabzug nicht wiederholt wird, denn den Vorsteuerabzug ausschließende unrichtige Angaben liegen nach Abschn. 192 Abs. 19 Satz 3 Nr. 1 UStR vor, wenn eine in der Rechnung ausgeführte Leistung tatsächlich nicht erbracht ist und auch nicht erbracht werden soll, z. B. bei Gefälligkeitsrechnungen.
2. Abgabe von berichtigten Steuererklärungen (ESt und USt) der Jahre 2003 und 2004
3. Keine Geltendmachung der Betriebsausgaben in der ESt-Erklärung 2006 und keine Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in der USt-Jahreserklärung 2006.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende (dringend anzuratende) Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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