Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Es trifft zu, dass Sie in Ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 nicht zutreffende Tatsachen hinsichtlich der Werbungskosten bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angegeben haben.
Sie hätte die Erstattung durch den Arbeitgeber den tatsächlich angefallenen Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte gegenrechnen müssen.
Selbiges gilt selbstredend auch für etwaige Fahrtkosten, die als Reisekosten zu deklarieren gewesen wären.
Wie Sie nunmehr darstellen, haben Sie die sich hieraus ergebenden Mehrsteuern in 2005 geleistet haben, mithin dies als Schadenswiedergutmachung zu werten sein wird.
Was Sie wohl leider, bevor die Straf- und Bußgeldsachenstelle mit diesem Fall involviert wurde, versäumt haben, ist eine Strafbefreiende Selbstanzeige zu stellen.
Dies wäre bis zur Befassung der Straf- und Bußgeldsachenstelle mit diesem Fall problem- und formlos, aber doch am besten schriftlich möglich gewesen.
Die Straffreiheit wäre sodann nach erfolgter Nacherklärung bzw. Korrektur der jeweiligen Einkommensteuererklärungen 200, 2001 und 2002 sowie der vollständigen Zahlung der sich daraus resultierenden Ertragsteuer eingetreten.
Diesem sind Sie ja in 2005 nachgekommen.
Ich würde an Ihrer Stelle versuchen, mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle dahingehend zu verhandeln, dass die Sache gem. § 153 STPO ohne Geldauflage oder mit einer etwaigen Geldauflage gem. § 153 a STPO eingestellt wird, da kein besonderes öffentliches Interesse bestehen dürfte.
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass die Straf- und Bußgeldsachenstelle einer solchen Lösung zuträglich sein könnte.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung auch im Hinblick auf Ihren Einsatz weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt