Sehr geehrter Fragesteller,
der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2001
AZ XII ZR 81/99
, welche zu der Frage erging, wie sich der Abbruch der Erstausbildung auf den Unterhaltsanspruch auswirkt, folgendes ausgeführt:
"Ein solcher Wechsel der Ausbildung ist unbedenklich, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Für die Annahme eines hinreichenden Grundes kann etwa der Umstand sprechen, daß zwischen der abgebrochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, daß er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, daß die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, daß das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht."
Welcher Natur die Gründe waren, die Ihre Tochter zum Wechsel der Ausbildung bewegt haben, ist Ihren Angaben nach noch offen. Allein die Ansicht, es habe sich um eine Übergangslösung gehandelt, vermag aus meiner Sicht keinen sachlichen Grund für einen Wechsel darzustellen. Auch ein fachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen ist nicht zu erkennen. Ihren Angaben nach fand auch kein Austausch zwischen Ihnen und Ihrer Tochter darüber statt, ob die bereits begonnene Ausbildung zugunsten einer anderen abgebrochen werden soll. Ihre Angaben zugrunde gelegt, entsprechen die Tatsachen nicht den Anforderungen des BGH, die er an das Fortwirken des Unterhaltsanspruches nach Wechsel der Ausbildung stellt.
Aus den genannten Gründen liegt einen Verletzung der Ausbildungsobliegenheit seitens Ihrer Tochter nahe, so dass ein Unterhaltsanspruch hier sehr fraglich ist.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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